1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
A. Aufschiebende Bedingung >I. Im AllgemeinenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200077 | Forderung | Partei; Mäkler; Klage; Recht; Klagte; Beklagten; Parteien; Gläubiger; Noven; Mäklerlohn; Verfahren; Urteil; Tatsache; Parteientschädigung; Rechtsbegehren; Verfügung; Gericht; Beweis; Streitgenosse; Abtretung; Einfache; Bundesgericht; Streitgenossen; Tatsachen; Vorliege; Abtretungsvereinbarung; Teilgläubiger; Vorliegende; Verkauf; Gläubigerschaft |
ZH | RT180093 | Rechtsöffnung | Recht; Gläubiger; Beschwerde; Rechtsöffnung; Forderung; Geschwister; Zahlung; Mietvertrag; Betreibung; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Identität; Vertreter; Beschwerdeverfahren; Vollmachten; Rechtsöffnungstitel; Beklagten; Verfahren; Betreibendem; Bundesgericht; Entscheid; Oberrichter; SchKG; Bassersdorf-Nürensdorf; Parteientschädigung; Kläger; Mietzins; Ausgewiesene |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 III 24 | Pfändung eines "compte-joint". Ein "compte-joint" als solches lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen; bei der Pfändung eines solchen Guthabens sind die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) deshalb nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht. | Pfändung; Betreibung; Betreibungsamt; Rekurrent; Compte; Guthaben; Joint; Rekurrenten; Vollzog; Arrest; Compte-joint; Vermögenswerte; Gemeinschaft; Vollzogen; Kontoinhaber; Verhältnisse; Schuldner; Schuldbetreibungs; Bruder; Betreibungsschuldner; Gepfändet; Erwägungen; Comptes-joints; Contrat; Gepfändeten; Betreibungsgläubigerin; SchKG; Diss; BRON |
94 II 313 | Gemeinschaftskonto 1. Auf das Gemeinschaftskonto sind zur Hauptsache die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar (Erw.2). 2. Der Vertrag kann die Vererblichkeit der Rechte der Auftraggeber vorsehen (Erw. 3). 3. Die Inhaber des Gemeinschaftskontos sind Solidargläubiger; jeder von ihnen ist auf die ganze Forderung berechtigt; durch Befriedigung eines Gläubigers geht auch die Forderung der andern Gläubiger unter (Erw. 4 und 5). 4. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann einer seiner Erben die Recht der andern Kontoinhaber durch Belangung des Schuldners im Sinne von Art. 150 Abs. 3 OR beeinträchtigen; er kann aber den Auftrag nur mit Zustimmung der andern Kontoinhaber widerrufen (Erw. 6). | Compte; Dépôt; Solidaire; Droit; Banque; Banques; Même; Union; Suisses; Demande; Déposant; Mandat; Disposer; Créance; époux; Comptes; L'Union; Valeur; Leurs; Défenderesse; Convention; Déposants; Courant; Valeurs; Dépôts; L'art; Selon; Héritiers; Qu'elle; Déposé |
Autor | Kommentar | Jahr |
Brigitta Kratz | Berner Kommentar, Solidarität Art. 143 - 150 OR | 2015 |