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Obligationenrecht (OR)

Art. 150 OR vom 2023

Art. 150 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 150

1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wol­len sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.

3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezah­len will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.

A. Auf­schiebende Bedin­gung >I. Im Allgemeinen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 150 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200077ForderungPartei; Mäkler; Klage; Recht; Klagte; Beklagten; Parteien; Gläubiger; Noven; Mäklerlohn; Verfahren; Urteil; Tatsache; Parteientschädigung; Rechtsbegehren; Verfügung; Gericht; Beweis; Streitgenosse; Abtretung; Einfache; Bundesgericht; Streitgenossen; Tatsachen; Vorliege; Abtretungsvereinbarung; Teilgläubiger; Vorliegende; Verkauf; Gläubigerschaft
ZHRT180093RechtsöffnungRecht; Gläubiger; Beschwerde; Rechtsöffnung; Forderung; Geschwister; Zahlung; Mietvertrag; Betreibung; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Identität; Vertreter; Beschwerdeverfahren; Vollmachten; Rechtsöffnungstitel; Beklagten; Verfahren; Betreibendem; Bundesgericht; Entscheid; Oberrichter; SchKG; Bassersdorf-Nürensdorf; Parteientschädigung; Kläger; Mietzins; Ausgewiesene
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 24Pfändung eines "compte-joint". Ein "compte-joint" als solches lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen; bei der Pfändung eines solchen Guthabens sind die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) deshalb nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht. Pfändung; Betreibung; Betreibungsamt; Rekurrent; Compte; Guthaben; Joint; Rekurrenten; Vollzog; Arrest; Compte-joint; Vermögenswerte; Gemeinschaft; Vollzogen; Kontoinhaber; Verhältnisse; Schuldner; Schuldbetreibungs; Bruder; Betreibungsschuldner; Gepfändet; Erwägungen; Comptes-joints; Contrat; Gepfändeten; Betreibungsgläubigerin; SchKG; Diss; BRON
94 II 313Gemeinschaftskonto 1. Auf das Gemeinschaftskonto sind zur Hauptsache die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar (Erw.2). 2. Der Vertrag kann die Vererblichkeit der Rechte der Auftraggeber vorsehen (Erw. 3). 3. Die Inhaber des Gemeinschaftskontos sind Solidargläubiger; jeder von ihnen ist auf die ganze Forderung berechtigt; durch Befriedigung eines Gläubigers geht auch die Forderung der andern Gläubiger unter (Erw. 4 und 5). 4. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann einer seiner Erben die Recht der andern Kontoinhaber durch Belangung des Schuldners im Sinne von Art. 150 Abs. 3 OR beeinträchtigen; er kann aber den Auftrag nur mit Zustimmung der andern Kontoinhaber widerrufen (Erw. 6). Compte; Dépôt; Solidaire; Droit; Banque; Banques; Même; Union; Suisses; Demande; Déposant; Mandat; Disposer; Créance; époux; Comptes; L'Union; Valeur; Leurs; Défenderesse; Convention; Déposants; Courant; Valeurs; Dépôts; L'art; Selon; Héritiers; Qu'elle; Déposé

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brigitta KratzBerner Kommentar, Solidarität Art. 143 - 150 OR2015
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