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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 150 LDIP de 2022

Art. 150 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 150

1 Au sens de la présente loi, on entend par société toute société de per­sonne organisée et tout patrimoine organisé.

2 Les sociétés simples qui ne se sont pas dotées d’une organisation sont régies par les dispositions de la présente loi relatives au droit applica­ble en matière de contrats (art. 116 ss).

II. Compétence >1. Principe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 150 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110274ForderungVertrag; Recht; Recht; Künstler; Klagten; Beklagten; D-UrhG; Skulptur; Vertrags; Partei; Parteien; Vertrages; Skulpturen; Nutzungsrecht; skulptur; Urheber; skulpturen; Deutsche; Forderung; Künstlers; Urheberrecht; Zahlung; Auflage; Betreibung; Motiv; Verzug
ZHLB120012ZuständigkeitBerufung; Partei; Recht; Vorinstanz; Zweigniederlassung; LugÜ; Beklagten; Gericht; Verbraucher; Deutschland; Klage; Vertrag; Verbrauchers; Zuständigkeit; Handel; Handelsregister; Geschäft; Bezirksgericht; Wohnsitz; Englische; Beschluss; Verbrauchersache; Konto; Gerichtsstand; London; Tigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Organ; Persönlichkeit; Verletzung; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Erlaubt; Vorschrift; Unerlaubte; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Handlung; Geschädigte; Schädiger; Obergericht; Deliktsstatut; Anwendbare; Gesellschaftsrechtliche; Zusammenhang; Beschwerdegegnerin; Handeln; Pflicht
128 III 346Art. 154 f., Art. 16 IPRG; Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis. Der Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis untersteht dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht (Art. 154 f. IPRG; E. 3.1). Wenn das an sich anwendbare Recht nicht feststellbar ist, ist Schweizer Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Dies setzt aber voraus, dass der Richter zunächst versucht, durch eigene Bemühungen und unter Einbezug der Parteien das an sich anwendbare ausländische Recht zu ermitteln (Art. 16 Abs. 1 IPRG; E. 3.2). Recht; Gesellschaft; Schweiz; Schweizer; Haftung; Urteil; Haftungsdurchgriff; Bahamas; Durchgriff; Partei; International; Anwendbare; Gesellschaftsstatut; Ausländische; Parteien; Kantonsgericht; Durchgriffs; Internationale; Anzuwenden; Vorinstanz; Anwendbaren; Sachverhalt; Ermittlung; Rechtsordnung; Richter; Bundesgericht; Internationalen; Hinweis; Haftungsdurchgriffs; Möglichkeit
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