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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 15APA from 2022

Art. 15 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 15

Everyone is obliged to testify.

3. Right to refuse to testify >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 262 (2C_1086/2013)Art. 106 BV (Fassung vom 11. März 2012); Art. 2, 13 und 20 IVLW; Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 48 und 50 SBG; Art. 1, 3, 5 ff., 13, 15 und 38 ff. LG; Art. 48 VwVG; Kompetenz der Interkantonalen Lotterie- und Wettkommission (Comlot) zur Durchführung von Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zuständigkeitsentscheid der Comlot (E. 1). Übersicht über die Glücksspielregelung in Bund und Kantonen (E. 2 und 3). Bestätigung der bundesgerichtlichen Auslegungsmethodik (E. 4). Die Comlot als Bewilligungsbehörde ist gestützt auf eine teleologisch-geltungszeitliche Interpretation des Bundes- und interkantonalen Rechts (IVLW) befugt, im Zusammenhang mit Grosslotterien ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchzuführen und das generell-abstrakt gültige Lotterieverbot im Einzelfall zu konkretisieren (E. 5 und 6). Den konzessionierten Lotteriegesellschaften kommt dabei grundsätzlich Parteistellung zu (E. 7). Lotterie; Recht; Bundes; Aufsicht; Rechtlich; Comlot; Lotterien; Kantonale; Bewilligung; Rechtliche; Kanton; Setze; Aufsichts; Verfahren; Lotteriegesetz; Verwaltungs; Kantone; Spielbanken; Bewilligt; Bewilligte; Beschwerde; Recht; Rechtlichen; Gesetzlich; Gesetzliche; Zweck; Zuständigkeit; Interkantonale; Kompetenz
140 I 99 (1D_3/2013)Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV; Verfahren der ordentlichen Einbürgerung. Lädt die für die Einbürgerung zuständige Gemeindebehörde die Bewerber zu einem Gespräch ein, das ausdrücklich dem Kennenlernen und der Erläuterung ihrer Motive dienen soll, und wird bei diesem Gespräch unangekündigt eine Prüfung des Allgemeinwissens durchgeführt, verstösst dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Fairness im Verfahren (E. 2 und 3). Einbürgerung; Gemeinde; Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Beschwerdeführer; Recht; Gespräch; Genügend; Schweizerischen; Entscheid; Verfahren; Bewerber; Verhältnisse; Prüfung; Einbürgerungsgesuch; Einbürgerungsverfahren; Anspruch; Verwaltungsgericht; Einladung; Weiningen; Allgemeinwissen; Orientierung; Kanton; Einladungsschreiben; Genügende; Beweise; Ordentliche; KV/ZH
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