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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 15 VVG vom 2022

Art. 15 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 15

Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen ge­mäss einem Ge­bote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürch­tete Ereignis herbei­geführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vol­lem Umfange.

Gegenstand der Versicherung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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