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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 15 VRV vom 2021

Art. 15 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 151Besondere Fälle des Vortritts

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.

2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.

3 Wer aus Fabrik—, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
2 Siehe jedoch Art. 74a Abs. 4 SSV (SR 741.21).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210535Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Gefahren; Unfall; Fahrzeug; Fahrradweg; Strasse; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; Täter; -strasse; Verkehr; Wäre; Recht; Körper; Vorinstanz; Aufgr; Geschwindigkeit; Verletzung; Urteil; Zeuge; Erfolg
ZHSU180007Verletzung der VerkehrsregelnStrasse; Schuldig; Beschuldigte; -strasse; Trottoir; Berufung; Vorinstanz; Geschädigte; Strasse; Verkehr; Recht; Vortritt; Beschuldigten; Fahrrad; Stadt; Busse; Geschädigten; Strassen; Stadtrichteramt; Urteil; Sachverhalt; Vortritts; Einmündung; Entscheid; Verfahren; Erheblich; Bereich; Fahrbahn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.155VerwarnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Verkehr; Leichte; Recht; Strasse; Fahrzeug; Strassen; Vortritt; Behörde; Recht; Entscheid; Strassenverkehr; Verkehrsregeln; Widerhandlung; Richter; Befehl; Verwaltungsgericht; Leichten; Administrativmassnahme; ISv; Verkehrsregelverletzung; Sachverhalt; Urteil; Urteil; Gefährdung; Vertrauens; Verhalten; Verschulden; Gefahr
SGIV-2010/82Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 15 Abs. 3 VRV (SR Rekurrentin; Verkehr; Fahrrad; Führerausweis; Recht; Vortritt; Fahrradfahrerin; Vorinstanz; Polizei; Widerhandlung; Strasse; Strassen; Gefahr; Entscheid; Rekurs; Verletzung; Strassenverkehrs; Busse; Bahnhofstrasse; Vortritts; Leichte; Bussenverfügung; Verfügung; Polizeirapport; Gefährdung; Licht; Verkehrsregeln; Führerausweisentzug; Verschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 IV 91Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV; Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen. Voraussetzungen, unter welchen die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere keine Strassenverzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG darstellt und damit eine Ausnahme vom Rechtsvortritt begründet (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei zweifelhafter Vortrittsregelung sind Kreuzungen klar zu signalisieren (E. 2a). Im konkreten Fall bildet die Kreuzung einer Gemeindestrasse mit einer etwa gleich breiten, geteerten Quartierstrasse, die elf Häuser erschliesst und als Sackgasse endet, eine Strassenverzweigung. Daran vermögen auch die Strassenspiegel auf der Gemeindestrasse nichts zu ändern, die die mangelhafte Sicht ausgleichen sollen (E. 2b). Route; Consid; Trafic; Priorité; Intersection; Transit; Communale; Droit; D'une; Même; Canton; Tribunal; Importance; Cause; Cantonal; Qu'elle; Quartier; Gauche; Routes; N'est; Pratique; D'importance; Qu'une; Débouche; Toute; Droite; Fédéral; être; Véhicule; Règle
123 IV 218Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV; Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation. Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, hat keinen Vortritt (E. 3a). Die Trottoireigenschaft einer Aufpflästerung muss optisch unmittelbar erkennbar sein (E. 3b). Beurteilung des Vortritts aufgrund der örtlichen Situation (Durchgangsstrasse, Aufpflästerung, Trottoir, Wohnstrasse, Sackgasse, verkehrsberuhigte Zone) (E. 3a und 3c). Trottoir; Freihofstrasse; Vortritt; Aufpflästerung; Grund; Verkehr; Strasse; Grundstrasse; Fahrzeug; Verkehrs; Vortritts; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Wohnstrasse; Strassen; Fahrbahn; Erkennbar; Fahrzeugführer; Signal; Fussgänger; Einmündung; Vortrittsrecht; Sackgasse; Breite; äusseren; Baulich; Strassenverkehr; Erscheinung
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