1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
32 SR 830.1
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2015.230 | Unfallversicherung | Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verdienst; Firma; Recht; Lehrbetrieb; Suva-Nr; Versicherung; Maurer; Leistung; Ausbildung; Rente; Jahresverdienst; Lehrling; Erzielt; Abzustellen; Rechtsprechung; Versicherungsgericht; Leistungsfähige; Bundesgericht; Bezogen; Ermittelt; Abgeschlossen; Hätte; Beschwerdeführers; Einsprache; Urteil; Lehrabschluss |
SO | VSBES.2015.291 | Unfallversicherung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Unfall; Verdienst; Recht; Renten; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Eingliederung; Unfallversicherung; Urteil; Bundesgericht; Einsprache; Rentenanspruch; Beschwerdeführers; Stunden; Bundesgerichts; Entscheid; Einspracheentscheid; Angefochten; Taggeld; Verfahren; Parteien; Verdienstes; Anspruch; Versicherungsgericht; Bundesgesetz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2007.00041 | Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung. Stichworte: AUSLEGUNG | Obligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung |
SG | UV 2017/79 | Entscheid Art. 18 ff. UVG (Rente, Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente), Art. 24 f. UVG (Integritätsentschädigung). Der tatsächlich erzielte Verdienst entspricht vorliegend dem Invalideneinkommen. Entsprechend ist die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 30% nicht zu beanstanden.Art. 24 ATSG. Von Art. 24 ATSG (Verwirkungsfrist von fünf Jahren) nicht erfasst ist die Durchsetzung der rechtskräftigen Leistungsverfügung. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss eine zehnjährige Verwirkungsfrist. Die geltend gemachten Rentenansprüche sind damit noch nicht untergegangen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2019, UV 2017/79). Beim Bundesgericht angefochten. | Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführer; Rente; Beschwerdegegnerin; Invalidität; Invaliditätsgrad; Unfall; Leistung; Einsprache; Recht; Verfügung; Einspracheentscheid; Integritätsentschädigung; Behandlung; Beantragt; Anspruch; Über; Festsetzung; Leistungen; Konto; Jährlich; Punkt; Bezug; Zahlung; Arbeitsfähigkeit; Zugesprochen; Verwirkung; Bestritten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 84 (8C_773/2020) | Regeste Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4). | Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge |
147 V 213 (8C_378/2020) | Regeste Art. 15 UVG ; Art. 24 Abs. 3 UVV ; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2). | Rente; Renten; Verdienst; Unfall; Rente; Rentenanspruch; Beschwerde; Recht; Verdienstes; Urteil; Revision; Invalidität; Gericht; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Komplementärrente; Verhält; Verfügung; Hinweis; Rentenanspruchs; Einsprache; Invalidenrente; Revisionsverfahren; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezog; Arbeitsverhältnis; Berufliche; Erzielt; Bundesgericht |