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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 15 SchKG vom 2023

Art. 15 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 15

22

1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

423

5 Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregister­ämtern, den Gerichten und dem Publikum.24

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

23 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

24 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

L. Gebühren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180037Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung.Schuldner; Beschwerde; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Vorinstanz; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Schuldners; Gläubiger; Konkurs; Kanton; Teilnahme; Miteigentümer; Miteigentums; Bundesgericht; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Miteigentumsanteil; Pfandberechtigte; Gläubigerin; Verhandlung; Miteigentumsanteile; Trete; Pfannenstiel; Beschwerdeverfahren; Partei
ZHPS130166KostenbeschwerdeBeschwerde; Betreibungs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Recht; Rechtlich; Verfügung; SchKG; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Konkurs; Fragen; Grundsätzliche; Schuldbetreibung; Angefochtene; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Bedürfnis; Entscheid; Praxis; Kantonale; Bezirksgericht; Betreibungsbegehren; Rechtsbegehren; Praktischen; örtliche; Angefochtenen; Zukunft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Pfändete; Gepfändete; Eigentümer; Beschwerde; Pfändung; Inhabertitel; Betreibung; Gesetzgeber; Schuldbrief; Lücke; Gepfändeten; Verpfändete; Eigentümeroder; Urteil; Faust; Grundstück; Betreibungsamt; Bundesgericht; Problem; Schuldner; Wortlaut; Faustpfand; Auslegung; Obergericht; Grundstücke; Verwertung; Hinweis; Steigerungsbedingungen
144 III 353 (5A_165/2017)Art. 67 SchKG. Anzahl der Forderungen, die in einem Betreibungsbegehren geltend gemacht werden können. Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber einem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen (Art. 67 SchKG). Einschränkungen dieser Befugnis auf Verordnungsebene (Art. 3 Abs. 1 VFRR und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren) sind nicht gesetzmässig (E. 2). Betreibung; Betreibungs; Forderung; Forderungen; Betreibungsbegehren; Departement; Departementsverordnung; SchKG; Betreibungsamt; Begehren; Einzelforderungen; Zahlungsbefehl; Beschwerde; Gläubiger; Anzahl; Urteil; Bundesgericht; Weisung; Bezirksgericht; Kanton; Verordnung; Recht; Schuldner; Obergericht; Konkurs; Forderungsurkunde; Konkursverfahren; Bundesgerichts; Formulare
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