Art. 15 OR vom 2023
Art. 15
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
2. Vertraglich vorbehaltene Form >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 43 (4A_269/2017) | Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3). Regeste b Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4). | Beschwerde; Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Mandat; Mäklervertrag; Verkauf; Vertraglich; Mandats; Entschädigung; Transaktion; Auftraggeber; Vereinbarte; Beauftragte; Einfache; Verpflichtet; Mandatsvereinbarung; Vertrags; Vorinstanz; Edition; Erfolgsabhängig; Leistung; Erfolgsabhängige; Definiert; Leistungen; Vereinbarten; Erfolgskommission |
140 III 150 (4A_465/2013) | Aktivlegitimation bei einer Mehrheit von Gläubigern. Berechtigung mehrerer Gläubiger an einer Forderung: Abgrenzung von Einzelgläubigerschaft, gemeinschaftlicher Gläubigerschaft und Teilgläubigerschaft (E. 2.2); Anwendung auf den Fall zweier Miteigentümer, die ihre Liegenschaft als Ganze verkaufen (E. 2.3). | Gläubiger; Verkäufer; Gemeinschaftliche; Forderung; Gläubigerschaft; Beschwerde; Kaufpreis; Vertrag; Käufer; Teilgläubigerschaft; Entscheid; Obligationen; Leistung; Miteigentümer; Kaufpreisforderung; Vorinstanz; HUGUENIN; Grundstück; Kantonsgericht; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER; Schuldner; Urteil; Teil; Obligationenrecht; Gemeinsame; Aktivlegitimation; Schweizerisches; Gemeinschaftlichen |