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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 15 OBG vom 2022

Art. 15 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 15

Ausführung des Gesetzes

Der Bundesrat listet nach Anhörung der Kantone die Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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