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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 15 FIDLEG vom 2020

Art. 15 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 15 Dokumentation

1 Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise:

a.
die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen;
b.
die Information nach Artikel 13 Absatz 2 oder die Tatsache, dass sie den Kundinnen und Kunden nach Artikel 14 von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abgeraten haben;
c.
die für die Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen.

2 Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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