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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 15 ArG vom 2021

Art. 15 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 15 Pausen

Pausen

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

a.
eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b.
eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c.
eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Urteil; Geleistet; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Beschwerdegegnerin; Leistete; Geleistete; Arbeitgeber; Zeuge; Partei; Arbeitszeiten; Geleisteten; Lehrvertrag; Behaupte; Angefochtenes; Urteil; Pausen
SGUV 2014/23Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 18 und Art. 24 Abs. 1 UVG. Verneinung der Unfallkausalität der Depression, der Demenzerkrankung und der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2016, UV 2014/23).Entscheid vom 22. Juni 2016 Suva-act; Beschwerde; Arbeit; Unfall; Beschwerdeführer; Rechte; August; Rechten; Unterschenkel; Integrität; Versicherte; Untersuchung; Psychische; Schulter; Operation; Stellt; Beschwerden; Bericht; Sicherten; Gesundheit; Bedingt; Beurteilung; ärztliche; Psychischen; Weiter; Sprach; Beschwerdeführers; Kausalzusammenhang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Pausen; Massnahmen; Beschwerde; Tageslicht; Beschwerdeführerin; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Minuten; Entscheid; Verkaufslokale; Arbeitsplätze; Verordnung; Stadt; Gesundheitsschutz; Zusätzlichen; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; Verfügung; Über; Kompensatorische; Genossenschaft; Positiv; Migros
SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Arbeit; Betrieb; Frist; Rapperswil; Angefochtene; Anspruch; Wäre; Angefochtenen; Reisende; Begründung; Augenschein; Einzutreten; Rechtsvertreter
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5979/2018BundespersonalArbeit; Pause; Pausen; Beschwerde; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Objekt; Objekte; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Fahrzeit; Verkehr; Schicht; Ausgetragen; Vorgaben; Fahrzeiten; Zeiterfassung; Verhält; Route; Erholung
A-5978/2018BundespersonalArbeit; Pause; Pausen; Beschwerde; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Beschwerdeführer; Objekt; Vorinstanz; Objekte; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Recht; Einsätze; Fahrzeit; Verkehr; Schicht; Ausgetragen; Zeiterfassung; Vorgaben; Route; Verhält; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ROLAND A. MÜLLER Handkommentar, Arbeitsgesetz2005
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