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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 15 LPGA de 2022

Art. 15 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 15

Généralités

Les prestations en espèces comprennent, en particulier, les indemnités journalières, les rentes, les prestations complémentaires annuelles, les allocations pour impotents et leurs compléments; elles n’englobent pas le remplacement d’une prestation en nature à la charge d’une assurance.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160122RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Rechtskräftig; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Schuld; Rechtsprechung; Forderung; Urteil; Fünfjährige; Winterthur; Rückforderung; Verwaltung; Defini
SOVSBES.2020.112Ergänzungsleistungen IVBeschwerde; Ergänzungsleistung; AK-Nr; Beschwerdeführer; Schuld; Dezember; Vermögen; Sprach; Jährliche; Schulden; Einsprache; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Stehen; Vermögens; Ausgaben; Januar; Anspruch; Oktober; Ergänzungsleistungen; Anrechenbare; Erkannt; Berücksichtigt; Berechnung; Anerkannte; Erlassen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/181Entscheid Art. 9 ATSG. Art. 42 IVG. Hilflosenentschädigung. Lebenspraktische Begleitung. Eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung setzt eine Hilflosigkeit in mindestens zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen voraus, was vorliegend zu verneinen ist, oder aber den Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung. Ein solcher ist nicht bereits gegeben, wenn die versicherte Person nicht alleine gelassen werden will, sondern erst dann, wenn die versicherte Person sich selbst oder andere in Gefahr bringen würde. Lebenspraktische Begleitung ist schliesslich Hilfe zur Bewältigung der Anforderungen des Alltags im Sinne eines selbständigen Wohnens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012, IV 2011/181). Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Richtung; IV-act; Begleitung; Selbständig; Abklärung; Hilflosigkeit; Wiesen; Lebens; Lebenspraktische; Lebensverrichtung; Beschwerdegegnerin; Hilflosenentschädigung; Überwachung; Haushalt; Abklärungen; Angewiesen; Hilfe; Lebensverrichtungen; Person; Dritthilfe; Rechten; Invalidenversicherung; Spruch; IV-Stelle; Alltägliche; Dauernde
LUS 06 612Art. 14 und 15 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 4 (in der seit 1.1.2003 gültigen Fassung) und Art. 24 Abs. 2 IVG; Art. 21septies Abs. 1 und 2 IVV. Das Taggeld von Erwerbstätigen ist stets zu kürzen, wenn dieses zusammen mit dem während der Eingliederung erzielten bzw. zumutbarerweise möglichen Lohn das massgebende Erwerbseinkommen der versicherten Person überschreitet (Erw. 4). Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis setzt einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch und eine funktionelle Gleichartigkeit der austauschbaren Behelfe voraus (Erw. 5b). Über die Austauschbefugnis können keine Leistungen begründet werden, für die kein Rechtsanspruch besteht, sei es mangels gesetzlicher Grundlage, sei es wegen rechtskräftiger Abweisung eines Leistungsbegehrens (Erw. 5c/aa). Zum typischen Kreis der Austauschbefugnis zählen die Sachleistungen. Taggelder als Geldleistungen sind von der Austauschbefugnis nicht betroffen (Erw. 5c/cc und dd).Taggeld; Austausch; Leistung; Recht; Austauschbefugnis; Eingliederung; Ausbildung; Umschulung; Beschwerde; Taggelder; Beschwerdeführerin; Erwerbs; Erzielt; Kürzung; Leistungen; Massnahme; Erzielte; Gesetzlich; Gesetzliche; Homöopathin; Verhältnismässigkeitsgrundsatz; Person; Geldleistung; Sachleistung; Gesetzlichen; Massnahmen; Sozialarbeiterin; Urteil; Ungekürzte; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 V 53Art. 16 Abs. 2 MVG. Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung, Quecksilberausscheidung) aufzukommen? - Ausführungen zu Entstehung und Tragweite des Wirkungsnachweises gemäss Art. 16 Abs. 2 MVG unter Hinweis auf andere Sozialversicherungszweige (insbesondere Art. 32 KVG). Wissenschaftlich; Leistung; Medizinisch; Amalgam; Medizinische; Behandlung; Krankenversicherung; Wirksamkeit; Wissenschaftliche; Methode; Recht; Massnahme; Bundes; Leistungen; Methoden; Wissenschaftlichen; Wissenschaft; Wirkungsnachweis; Therapeutische; Medizinischen; ärztlich; Urteil; Anerkennung; Leistungspflicht; Sozialversicherung; Militärversicherung; Massnahmen; Diagnostische; Recht
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