E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 15 LStrl dal 2021

Art. 15 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 15

Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten ist gewährleistet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz