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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 15 LStrl dal 2020

Art. 15 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 15 Notificazione della partenza

Lo straniero titolare di un permesso deve notificare all’autorità competente per il luogo di residenza la propria partenza per un altro Comune o Cantone oppure per l’estero.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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