Il giudice dà alla controparte l’opportunità di presentare le proprie osservazioni e decide definitivamente.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220017 | Organisationsmangel | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Organ; Organisationsmangel; Handel; Vorinstanz; Handelsregister; Entscheid; Verfahren; Wiederherstellung; Frist; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Rechtsmittel; Verwaltungsrat; Organisationsmangelverfahren; Berufungsverfahren; Erstreckt; Wiederherstellungsgesuch; Alleinaktionär; Vertretung; Gesellschaft; Unrichtige; Schweiz; Unterlagen; Endentscheid; Wäre; Sinne |
ZH | LF220018 | Organisationsmangel | Berufung; Berufungsklägerin; Organ; Organisationsmangel; Vorinstanz; Entscheid; Handelsregister; Verfahren; Frist; Wiederherstellung; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Verwaltung; Rechtsmittel; Verwaltungsrat; Organisationsmangelverfahren; Berufungsverfahren; Alleinaktionär; Wiederherstellungsgesuch; Erstreckt; Vertretung; Unrichtige; Angefochten; Mangelbehebung; Wäre; Endentscheid; Urkunden; Unterlagen; Erstinstanzliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2019.28 (AG.2019.552) | Rechtsöffnung | Schuldnerin; Kosten; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Beschwerde; AaO; Gericht; Wiederherstellungsgesuch; Kostenvorschusses; Partei; Zahlung; Verschulden; Gerichts; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Gesuch; Hätte; Worden; Verfügung; Buchhalterin; Werden; Müssen; Spätestens; Stellt; Kommentar; Schweizerischen; Verfahrens; Entscheid |
AG | AGVE 2019 30 | 30 Versäumnis einer Nachfrist; Fristwiederherstellung Das Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Entscheide lanWegen eines mehr als leichten Verschuldens am Versäumnis einersungsprinzipien hält die Wiederherstellung stand, obwohl der SäumDas Versäumnis der Nachfrist für die Einreichung des angefochtenen... | Schwerde; Beschwerde; Frist; Stellung; Nerin; Entscheid; Gegnerin; Herstellung; Degegnerin; Derherstellung; Schwerdegegnerin; Frist; Kursgericht; Rekursgericht; Recht; Recht; Entscheide; Tungsgericht; Richts; Beschwerdegegnerin; Setzung; Wiederherstellung; Verwaltungsgericht; Schwerden; Letzung; Fochtene; Tenen; Versäumte; Eintreten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 206 | Art. 150 Abs. 2 OG. Erweisliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich in der Regel aus feststellbaren Betreibungshandlungen, ist aber nicht leichthin anzunehmen; insbesondere taugen Betreibungen, selbst häufige, nicht zum Beweis, wenn sie wegen Rechtsvorschlages des Schuldners weder zu einer Pfändung noch zu einer Konkursandrohung geführt haben. | Berufung; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungen; Gesuch; Partei; Berufungskläger; Sicherstellung; Konkurs; Beweis; Kassationsgericht; Parteientschädigung; Berufungsbeklagte; Zahlungsfähigkeit; Gesuchsteller; Urteil; ISLER; Umständen; Einreichung; Gesuches; Nachlassstundung; Dazu; Rechtsvorschlag; Kautionsgr; Ausschliesslich; Zivilprozessrecht; Erweislich; Konkursandrohung; Leichthin; Betrag |
Autor | Kommentar | Jahr |
Gozzi | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |