Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 149 ZPO vom 2022
Art. 149
Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 149 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220017 | Organisationsmangel | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Organ; Organisationsmangel; Handel; Vorinstanz; Handelsregister; Entscheid; Verfahren; Wiederherstellung; Frist; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Rechtsmittel; Verwaltungsrat; Organisationsmangelverfahren; Berufungsverfahren; Erstreckt; Wiederherstellungsgesuch; Alleinaktionär; Vertretung; Gesellschaft; Unrichtige; Schweiz; Unterlagen; Endentscheid; Wäre; Sinne |
ZH | LF220018 | Organisationsmangel | Berufung; Berufungsklägerin; Organ; Organisationsmangel; Vorinstanz; Entscheid; Handelsregister; Verfahren; Frist; Wiederherstellung; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Verwaltung; Rechtsmittel; Verwaltungsrat; Organisationsmangelverfahren; Berufungsverfahren; Alleinaktionär; Wiederherstellungsgesuch; Erstreckt; Vertretung; Unrichtige; Angefochten; Mangelbehebung; Wäre; Endentscheid; Urkunden; Unterlagen; Erstinstanzliche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2019.28 (AG.2019.552) | Rechtsöffnung | Schuldnerin; Kosten; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Beschwerde; AaO; Gericht; Wiederherstellungsgesuch; Kostenvorschusses; Partei; Zahlung; Verschulden; Gerichts; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Gesuch; Hätte; Worden; Verfügung; Buchhalterin; Werden; Müssen; Spätestens; Stellt; Kommentar; Schweizerischen; Verfahrens; Entscheid |
AG | AGVE 2019 30 | 30 Versäumnis einer Nachfrist; Fristwiederherstellung Das Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Entscheide lanWegen eines mehr als leichten Verschuldens am Versäumnis einersungsprinzipien hält die Wiederherstellung stand, obwohl der SäumDas Versäumnis der Nachfrist für die Einreichung des angefochtenen... | Schwerde; Beschwerde; Frist; Stellung; Nerin; Entscheid; Gegnerin; Herstellung; Degegnerin; Derherstellung; Schwerdegegnerin; Frist; Kursgericht; Rekursgericht; Recht; Recht; Entscheide; Tungsgericht; Richts; Beschwerdegegnerin; Setzung; Wiederherstellung; Verwaltungsgericht; Schwerden; Letzung; Fochtene; Tenen; Versäumte; Eintreten |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 206 | Art. 150 Abs. 2 OG. Erweisliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich in der Regel aus feststellbaren Betreibungshandlungen, ist aber nicht leichthin anzunehmen; insbesondere taugen Betreibungen, selbst häufige, nicht zum Beweis, wenn sie wegen Rechtsvorschlages des Schuldners weder zu einer Pfändung noch zu einer Konkursandrohung geführt haben.
| Berufung; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungen; Gesuch; Partei; Berufungskläger; Sicherstellung; Konkurs; Beweis; Kassationsgericht; Parteientschädigung; Berufungsbeklagte; Zahlungsfähigkeit; Gesuchsteller; Urteil; ISLER; Umständen; Einreichung; Gesuches; Nachlassstundung; Dazu; Rechtsvorschlag; Kautionsgr; Ausschliesslich; Zivilprozessrecht; Erweislich; Konkursandrohung; Leichthin; Betrag |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Gozzi | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |