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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 149 ZPO vom 2020

Art. 149 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung

Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 149 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220017OrganisationsmangelBerufung; Gerin; Berufungsklägerin; Organ; Organisationsmangel; Handel; Vorinstanz; Handelsregister; Entscheid; Verfahren; Wiederherstellung; Frist; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Rechtsmittel; Verwaltungsrat; Organisationsmangelverfahren; Berufungsverfahren; Erstreckt; Wiederherstellungsgesuch; Alleinaktionär; Vertretung; Gesellschaft; Unrichtige; Schweiz; Unterlagen; Endentscheid; Wäre; Sinne
ZHLF220018OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Organ; Organisationsmangel; Vorinstanz; Entscheid; Handelsregister; Verfahren; Frist; Wiederherstellung; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Verwaltung; Rechtsmittel; Verwaltungsrat; Organisationsmangelverfahren; Berufungsverfahren; Alleinaktionär; Wiederherstellungsgesuch; Erstreckt; Vertretung; Unrichtige; Angefochten; Mangelbehebung; Wäre; Endentscheid; Urkunden; Unterlagen; Erstinstanzliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.28 (AG.2019.552)RechtsöffnungSchuldnerin; Kosten; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Beschwerde; AaO; Gericht; Wiederherstellungsgesuch; Kostenvorschusses; Partei; Zahlung; Verschulden; Gerichts; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Gesuch; Hätte; Worden; Verfügung; Buchhalterin; Werden; Müssen; Spätestens; Stellt; Kommentar; Schweizerischen; Verfahrens; Entscheid
AGAGVE 2019 3030 Versäumnis einer Nachfrist; Fristwiederherstellung Das Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Entscheide lanWegen eines mehr als leichten Verschuldens am Versäumnis einersungsprinzipien hält die Wiederherstellung stand, obwohl der SäumDas Versäumnis der Nachfrist für die Einreichung des angefochtenen... Schwerde; Beschwerde; Frist; Stellung; Nerin; Entscheid; Gegnerin; Herstellung; Degegnerin; Derherstellung; Schwerdegegnerin; Frist; Kursgericht; Rekursgericht; Recht; Recht; Entscheide; Tungsgericht; Richts; Beschwerdegegnerin; Setzung; Wiederherstellung; Verwaltungsgericht; Schwerden; Letzung; Fochtene; Tenen; Versäumte; Eintreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 206Art. 150 Abs. 2 OG. Erweisliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich in der Regel aus feststellbaren Betreibungshandlungen, ist aber nicht leichthin anzunehmen; insbesondere taugen Betreibungen, selbst häufige, nicht zum Beweis, wenn sie wegen Rechtsvorschlages des Schuldners weder zu einer Pfändung noch zu einer Konkursandrohung geführt haben.
Berufung; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungen; Gesuch; Partei; Berufungskläger; Sicherstellung; Konkurs; Beweis; Kassationsgericht; Parteientschädigung; Berufungsbeklagte; Zahlungsfähigkeit; Gesuchsteller; Urteil; ISLER; Umständen; Einreichung; Gesuches; Nachlassstundung; Dazu; Rechtsvorschlag; Kautionsgr; Ausschliesslich; Zivilprozessrecht; Erweislich; Konkursandrohung; Leichthin; Betrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GozziBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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