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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 149 CPP dal 2021

Art. 149 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 149

In generale

1 Se vi è motivo di ritenere che un testimone, una persona informata sui fatti, un imputato, un perito o un traduttore o interprete possano, a causa del loro coinvolgimento nel procedimento, esporre se stessi o una persona con cui hanno un legame ai sensi dell’articolo 168 capoversi 1–3 a un grave pericolo per la vita e l’integrità fisica oppure a un altro grave pregiudizio, chi dirige il procedimento adotta, su domanda o d’ufficio, adeguate misure protettive.

2 A tal fine, chi dirige il procedimento può limitare adeguatamente i diritti procedurali delle parti, segnatamente:

a.
garantendo l’anonimato;
b.
svolgendo interrogatori senza la presenza delle parti o a porte chiuse;
c.
accertando le generalità senza la presenza delle parti o a porte chiuse;
d.
modificando l’aspetto o la voce di persone da proteggere oppure schermandole;
e.
ponendo restrizioni al diritto di esaminare gli atti.

3 Chi dirige il procedimento può consentire alla persona da proteggere di farsi accompagnare da un patrocinatore o da una persona di fiducia.

4 Se si procede all’interrogatorio di un minore di 18 anni in veste di testimone o di persona informata sui fatti, chi dirige il procedimento può inoltre disporre misure protettive secondo l’articolo 154 capoversi 2 e 4.

5 Per tutte le misure protettive che adotta, chi dirige il procedimento provvede affinché alle parti sia garantito il diritto di essere sentite e in particolare affinché siano garantiti i diritti di difesa dell’imputato.

6 Qualora sia stato garantito l’anonimato a persone da proteggere, chi dirige il procedimento adotta misure appropriate per evitare scambi o confusioni di persona.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 149 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Bungsmittel; Verteidigung; Betäubungsmittel; Fahre; Anklage; Lichen; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwalts; BetmG; Gespräche; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Prot
ZHSB190438Mehrfache Vergewaltigung etc. und WiderrufGerin; Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Lichen; Richt; Verteidigung; Berufung; Anklage; Recht; Nötigung; Geldstrafe; Freiheit; Unentgeltlich; Sexuell; Einvernahme; Unentgeltliche; Freiheits; Vorinstanz; Gericht; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Geschlechts; Vater; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Anklagebehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.112 (AG.2018.606)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), sowie mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) (BGer 6B_1090/2018 vom 17.01.19)Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Privatklägerin; Aussage; Erfahren; Werden; Mehrfach; Aussagen; Mehrfache; Verfahren; Urteil; Gewalt; Berufungsklägers; Kinder; Stellt; Richte; Halten; Bezüglich; Seiner; Rechts; Gemäss; Welche; Weiter; Könne; Gestellt; Verhandlung; Verhandlungsprotokoll; Worden; Einvernahme
AGAGVE 2013 102AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...Interesse; Person; Schutz; Amtsgeheimnis; Pflicht; Lehrperson; Zeuge; Interessen; Zeugnis; Aussage; Entscheid; Staat; Behörde; Zeugen; Zeugin; Zeugnisverweigerung; Behörde; Heimnisentbindung; Lehrpersonen; Staatsanwaltschaft; Personen; Beschuldigten; Beamte; Schüler; Geheimhaltung; Personalrecht; Schulbetrieb; Vorgesetzte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
Regeste b
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilnahme; Einvernahme; Verteidiger; Teilnahmerecht; Urteil; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Schuldig; Recht; Konfrontation; Opfer; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Befragung; Verteidigung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verletzung; Personen; Verfahren; Beweiserhebung; Suchte; Ermittlung; Ersucht; Polizei; Anwesend; Teilnahmerechte
140 IV 172 (6B_280/2014)Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2). Verfahren; Teilnahme; Person; Beschwerde; Beschuldigte; Einvernahme; Teilnahmerecht; Konfrontationseinvernahme; Partei; Personen; Beschwerdeführerin; Befragung; Beschuldigte; Aussagen; E-StPO; Urteil; Beschuldigten; Geführten; Beweiserhebungen; Recht; Nommen; Teilnahmerechte; Beschuldigten; Untersuchung; VE-StPO; Schweiz; Vorinstanz; Mitbeschuldigten; Befragungen; Anspruch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.21Berufung; Berufungsführer; Bundes; Urteil; Stein; öffnen; Filter; Hinzufügen; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Schuldig; Person; Behörde; Gericht; Amtlich; Verteidigung; Beamte; Amtliche; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Sicherheit; Verfahrens; Konfrontation
BB.2016.94Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Partei; Teilnahme; Brasilien; Akten; Bundesanwaltschaft; Beweise; Einvernahme; Beweiserhebung; Rechtshilfe; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Parteien; Behörde; Ersuchen; Staat; Zustellung; Schweiz; Beschwerdeführers;Ersuchte; Verfahren; Brasilianische; Vorliegenden; Bundesstrafgericht; Ausland

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WOHLERS Kommentar StPO2014
STEFAN WEHRENBERGBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2011
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