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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 149CrimPC from 2020

Art. 149 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 149 General provisions

1 If there are grounds to assume that a witness, a person providing information, an accused person, an expert witness or a translator or interpreter, or a person related to him or her in terms of Article 168 paragraphs 1-3 could be exposed to a serious danger to life and limb or any other serious prejudice by participating in the proceedings, the director of proceedings shall take the appropriate protective measures in response to an application or ex officio.

2 The director of proceedings may also suitably restrict the procedural rights of the parties, in particular by:

a.
ensuring anonymity;
b.
conducting examination hearings while excluding parties or the public;
c.
establishing personal details while excluding parties or the public;
d.
modifying the appearance or voice of the person requiring protection or screening the person from the court;
e.
limiting rights to inspect case documents.

3 The director of proceedings may permit the person requiring protection to be accompanied by a legal agent or a confidant.

4 If a person under the age of 18 is interviewed as a witness or person providing information, the director of proceedings may order further protective measures in accordance with Article 154 paragraphs 2 and 4.

5 The director of proceedings shall ensure in the case of all protective measures that the right of the parties to be heard is respected and in particular that the accused's rights to a proper defence are respected.

6 If the person requiring protection has been assured that his or her anonymity will be preserved, the director of proceedings shall take appropriate measures to prevent any confusion or mistaken identity.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 149 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Bungsmittel; Verteidigung; Betäubungsmittel; Fahre; Anklage; Lichen; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwalts; BetmG; Gespräche; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Prot
ZHSB190438Mehrfache Vergewaltigung etc. und WiderrufGerin; Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Lichen; Richt; Verteidigung; Berufung; Anklage; Recht; Nötigung; Geldstrafe; Freiheit; Unentgeltlich; Sexuell; Einvernahme; Unentgeltliche; Freiheits; Vorinstanz; Gericht; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Geschlechts; Vater; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Anklagebehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.112 (AG.2018.606)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), sowie mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) (BGer 6B_1090/2018 vom 17.01.19)Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Privatklägerin; Aussage; Erfahren; Werden; Mehrfach; Aussagen; Mehrfache; Verfahren; Urteil; Gewalt; Berufungsklägers; Kinder; Stellt; Richte; Halten; Bezüglich; Seiner; Rechts; Gemäss; Welche; Weiter; Könne; Gestellt; Verhandlung; Verhandlungsprotokoll; Worden; Einvernahme
AGAGVE 2013 102AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...Interesse; Person; Schutz; Amtsgeheimnis; Pflicht; Lehrperson; Zeuge; Interessen; Zeugnis; Aussage; Entscheid; Staat; Behörde; Zeugen; Zeugin; Zeugnisverweigerung; Behörde; Heimnisentbindung; Lehrpersonen; Staatsanwaltschaft; Personen; Beschuldigten; Beamte; Schüler; Geheimhaltung; Personalrecht; Schulbetrieb; Vorgesetzte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
Regeste b
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilnahme; Einvernahme; Verteidiger; Teilnahmerecht; Urteil; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Schuldig; Recht; Konfrontation; Opfer; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Befragung; Verteidigung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verletzung; Personen; Verfahren; Beweiserhebung; Suchte; Ermittlung; Ersucht; Polizei; Anwesend; Teilnahmerechte
140 IV 172 (6B_280/2014)Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2). Verfahren; Teilnahme; Person; Beschwerde; Beschuldigte; Einvernahme; Teilnahmerecht; Konfrontationseinvernahme; Partei; Personen; Beschwerdeführerin; Befragung; Beschuldigte; Aussagen; E-StPO; Urteil; Beschuldigten; Geführten; Beweiserhebungen; Recht; Nommen; Teilnahmerechte; Beschuldigten; Untersuchung; VE-StPO; Schweiz; Vorinstanz; Mitbeschuldigten; Befragungen; Anspruch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.21Berufung; Berufungsführer; Bundes; Urteil; Stein; öffnen; Filter; Hinzufügen; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Schuldig; Person; Behörde; Gericht; Amtlich; Verteidigung; Beamte; Amtliche; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Sicherheit; Verfahrens; Konfrontation
BB.2016.94Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Partei; Teilnahme; Brasilien; Akten; Bundesanwaltschaft; Beweise; Einvernahme; Beweiserhebung; Rechtshilfe; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Parteien; Behörde; Ersuchen; Staat; Zustellung; Schweiz; Beschwerdeführers;Ersuchte; Verfahren; Brasilianische; Vorliegenden; Bundesstrafgericht; Ausland

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WOHLERS Kommentar StPO2014
STEFAN WEHRENBERGBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2011
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