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Code pénal suisse (CPS)

Art. 149 CPS de 2021

Art. 149 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 149

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 149 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210417Betrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Beschwerde; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Sinne; Recht; Freiheit; Privatkläger; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Gericht; Amtlichen; Dossier; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Vorinstanz; Erstinstanzliche; Urteils; Verfahren; Limmattal; Betrug; Albis; Bundesgericht
ZHSB170188Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Dossier; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Mehrfache; Verfahren; Verteidigung; Diebstahl; Probezeit; Vollzug; Mehrfachen; Delikt; Bedingte; Vorinstanz; Untersuchung; Banden; Berufung; Positiv; Amtlich; Amtliche; Urteils; Staatsanwalt; Vorstrafe; Sachbeschädigung; Dispositiv; Hinwil; Teilweise
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 124Art. 146 StGB und Art. 149 StGB; Verhältnis zwischen Zechprellerei und Betrug, Arglist. Die Zechprellerei ist kein Spezialtatbestand, der im Bereich des Gastgewerbes dem Betrug vorgeht, sondern gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind (E. 2c). Arglist verneint, weil sich der Hotelgast keiner besonderen Machenschaften bediente, um seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, und es den Hoteliers möglich gewesen wäre, die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen (E. 3b). Betrug; Zechprellerei; Beschwerdegegner; Arglist; Betrugs; Tatbestand; Zahlungsfähigkeit; Recht; Täuschung; Beherbergung; Bezahlen; Täter; Erfüllt; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Prüfen; Hoteliers; Leistung; Überprüfung; Zumutbar; Arglistig; Voraussetzungen; Täuschte; Zahlungswillig; Zahlungsfähig; Leistungen; Hinaus; Tatbestandsmerkmal; Verurteilen
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