1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
291 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
b. Verjährung und LöschungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS210190 | Konkurseröffnung | Schuldnerin; Konkurs; Beschwerde; Betreibung; Oktober; Gläubiger; Zahlungsfähigkeit; Kosten; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Welche; Innert; Konkursamt; Forderung; Wurden; Geleistet; Beschwerdeverfahren; Gemäss; Konkursamtes; Glaubhaft; Obergericht; Einzelunternehmen; Finanzielle; Betreibungsamt; Einzelunternehmens; Schuldnerin; Betreibungen; Umfang |
ZH | PS210178 | Konkurseröffnung | Schuldnerin; Konkurs; Beschwerde; Oktober; Zürich; Zahlung; Gläubiger; Betreibungen; Innert; Gläubigerin; Kosten; Zahlungsfähigkeit; Urteil; Glaubhaft; Schulden; öffnung; Konkursgericht; Betreibungsamt; Beschwerdeverfahren; Konkurseröffnung; Aufschiebende; Bestehen; Gericht; Kantons; Wirkung; September; Begleichen; Monate; Vorinstanz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2010.00415 | Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung | Gemeinde; Steuerkraft; Beschwerde; Gemeinden; Finanzausgleich; Verfügung; Revision; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Verwaltung; Recht; Berechnung; Finanzausgleichs; Finanzdaten; März; Verlusts; Zeitpunkt; Rekurs; Justiz; Definitive; Gemeindeamt; Steuerkraftabschöpfung; Verlustschein; Zahlung; Ursprünglich; Verbindung; Pfändung; Träge; Juli |
SG | AHV 2015/2 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verjährung. Verschulden. Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven hat die Verwaltung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt fristauslösende Schadenskenntnis. Die vorliegend geltend gemachte frühere Schadenskenntnis ist nicht ausgewiesen. Namentlich vermögen weder eine schlechte Zahlungsmoral der Arbeitgeberin noch provisorische Pfändungsverlustscheine eine fristauslösende Schadenskenntnis zu bewirken. Verschulden bejaht (Entscheid desVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, AHV 2015/2).Entscheid vom 11. August 2016 | Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Gesellschaft; Beiträge; Verwaltung; Verlustschein; Betreibung; Schadens; Konkurs; Verwaltungsrat; Definitive; Recht; Verlustscheine; Pfändung; Höhe; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Verwaltungsrats; act; Haftung; Verjährung; Sozialversicherungsbeiträge; Posten; Schadenersatzforderung; Sozialversicherungsanstalt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 358 (5A_446/2020) | Regeste Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3). | Betreibung; Rechtsöffnung; SchKG; Definitive; Beschwerde; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Definitiven; Schuldner; Forderung; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Provisorische; Betreibungsamt; Verlustschein; Vorinstanz; Schuldners; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Erteilt; Verfahren; Vorliege; Rechtsvorschlag; Urteil; Provisorischen; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Konkurs |
144 III 360 (5A_375/2017) | Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). | SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-6366/2016 | Erleichterte Einbürgerung | Verlustschein; Beschwerde; Verlustscheine; Beschwerdeführer; Recht; Einbürgerung; Betreibung; Erleichtert; Erleichterte; Vorinstanz; SEM-act; Bürger; Bürgerrecht; Gesuch; Forderung; Betreibungen; Bundesverwaltungsgericht; Fügung; Finanzielle; Schuldner; SEM-act; Verlustscheinen; Gläubiger; Finanziellen; Beschwerdeführers; Verjährung; Verfahren; Erleichterten; Verlustscheinforderung; Gangen |
A-3942/2013 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Forderungen; Urteil; Verjährungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Betreibungs; Partei; Solidarisch; Vorliegen |