1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230020 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Recht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Verlust; Verlustschein; Zession; Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Partei; Gläubigerin; Entscheid; Pfändung; Gültig; Beschwerdeschrift; Liegende; Erwägung; Urteil; Rechtlich; Rechtsöffnungstitel; Provisorische; Bundesgericht; Verfahren; SchKG; Beschwerdeverfahren; Kantons; Fusion; Erwägungen |
ZH | RU220037 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdegegner; Gesuch; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Partei; Unentgeltlichen; Vorinstanzliche; Erstinstanzliche; Bewilligung; Parteien; Künftige; Beschwerdeführers; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsbeistand; Klage; Vorliegen; Stellung; Urteil; Vorinstanz; Bezirksgericht; Vorliegende; Unentgeltlicher; Person |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2010.00415 | Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung | Gemeinde; Steuerkraft; Beschwerde; Gemeinden; Finanzausgleich; Verfügung; Revision; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Verwaltung; Recht; Berechnung; Finanzausgleichs; Finanzdaten; März; Verlusts; Zeitpunkt; Rekurs; Justiz; Definitive; Gemeindeamt; Steuerkraftabschöpfung; Verlustschein; Zahlung; Ursprünglich; Verbindung; Pfändung; Träge; Juli |
SG | AHV 2015/2 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verjährung. Verschulden. Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven hat die Verwaltung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt fristauslösende Schadenskenntnis. Die vorliegend geltend gemachte frühere Schadenskenntnis ist nicht ausgewiesen. Namentlich vermögen weder eine schlechte Zahlungsmoral der Arbeitgeberin noch provisorische Pfändungsverlustscheine eine fristauslösende Schadenskenntnis zu bewirken. Verschulden bejaht (Entscheid desVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, AHV 2015/2).Entscheid vom 11. August 2016 | Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Gesellschaft; Beiträge; Verwaltung; Verlustschein; Betreibung; Schadens; Konkurs; Verwaltungsrat; Definitive; Recht; Verlustscheine; Pfändung; Höhe; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Verwaltungsrats; act; Haftung; Verjährung; Sozialversicherungsbeiträge; Posten; Schadenersatzforderung; Sozialversicherungsanstalt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 358 (5A_446/2020) | Regeste Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3). | Betreibung; Rechtsöffnung; SchKG; Definitive; Beschwerde; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Definitiven; Schuldner; Forderung; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Provisorische; Betreibungsamt; Verlustschein; Vorinstanz; Schuldners; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Erteilt; Verfahren; Vorliege; Rechtsvorschlag; Urteil; Provisorischen; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Konkurs |
144 III 360 (5A_375/2017) | Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). | SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-6366/2016 | Erleichterte Einbürgerung | Verlustschein; Beschwerde; Verlustscheine; Beschwerdeführer; Recht; Einbürgerung; Betreibung; Erleichtert; Erleichterte; Vorinstanz; SEM-act; Bürger; Bürgerrecht; Gesuch; Forderung; Betreibungen; Bundesverwaltungsgericht; Fügung; Finanzielle; Schuldner; SEM-act; Verlustscheinen; Gläubiger; Finanziellen; Beschwerdeführers; Verjährung; Verfahren; Erleichterten; Verlustscheinforderung; Gangen |
A-3942/2013 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Hafte; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Rechtlich; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Verlustschein; AMWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Forderungen; Urteil; Verjährungsfrist; Mehrwertsteuerforderung; Betreibungs; Partei; Solidarisch; Vorliegen |