E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 149 OR de 2022

Art. 149 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 149

1 Le débiteur solidaire qui jouit d’un recours est subrogé aux droits du créancier jus­qu’à concurrence de ce qu’il lui a payé.

2 Si le créancier améliore la condition de l’un des débiteurs solidaires au détriment des autres, il supporte personnellement les conséquences de son fait.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 149 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210013Forderung
ZHPS170146Aufhebung der Betreibung (Art. 85aSchKG)Recht; Beschwerde; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Entscheid; Gericht; Unentgeltliche; Materiell; Rechtspflege; Rechtsöffnung; Gemeinde; Vorschuss; Verfahren; Beklagten; Übrigen; Forderung; Aussichtslos; Ehemann; Akten; Kostenvorschuss; Gungen; Gemeindesteueramt; Gesuch; Zustellung; Partei; Beschwerdeverfahren
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 131 (9C_848/2009)Art. 90 und 98 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG; Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist nicht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1.1 und 1.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (E. 3.6). Leistung; Vorsorge; Vorleistung; Vorsorgeeinrichtung; Leistungspflichtige; Vorleistungspflicht; Entscheid; Beschwerde; Vorleistungspflichtig; Leistung; Vorleistungspflichtige; Pensionskasse; Recht; Klage; Verfahren; Leistungspflichtigen; Rückgriff; Bundesgericht; Vorsorgliche; Leistungspflicht; Rente; Urteil; Regress; Vorinstanz; Massnahme; Beschwerdeführerin; Endgültig; Angefochten; Endentscheid
127 III 257Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten; Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR. Beginn der absoluten Verjährung bei fortwährender Vergrösserung des Schadens (E. 2b). Solidarische Haftung von Grundeigentümern (E. 4b). Tragweite der solidarischen Haftung (E. 5a). Keine Haftungsreduktion bei fehlender Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruches gegen solidarisch Mithaftende (E. 6b). Ausgleichsanspruch des Belangten gegen die in unechter Solidarität Mihaftenden bei Verjährung konkurrierender Ersatzansprüche des Geschädigten (E. 6c). Klagte; Beklagten; Schaden; Verjährung; Vorinstanz; Solidarität; Geschädigte; Haftung; Geschädigten; Grundstück; Recht; Solidarisch; Mitschuldner; Bundesgericht; Konkurrierende; Schadens; Verhalten; Schäden; Berufung; Grundstücke; Regress; Solidarische; Schädigende; Ausgleichsanspruch; Bautätigkeit; Schädiger; Feststellungen; Zusammenhang; Ansprüche
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz