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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 149 MStG vom 2023

Art. 149 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 149

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Nötigung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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