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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 148 ZPO vom 2023

Art. 148 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 148

Wiederherstellung

1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 148 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230036KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Betreibung; Beschwerde; Betreibungen; Debitoren; Gläubiger; Higkeit; Betrag; Forderung; Offene; Zahlungsfähigkeit; Forderungen; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Obergericht; Niederglatt; Betreibungsregisterauszug; SchKG; Glaubhaft; Beschwerdefrist; Behauptung; Hinterlegt; Pfändung; Finanzielle; Gerundet; Offenen; Entscheid; Obergerichtskasse; Bezahlt
ZHLB230005ForderungBerufung; Frist; Berufungsverfahren; Beklagten; Partei; Begründung; Urteil; Wiederherstellung; Beschwerde; Bundesgericht; Fristwiederherstellungsgesuch; Gesuch; Vorinstanz; Drittperson; Verfahren; Arbeitsunfähigkeit; Rechtsmittelschrift; Oberrichter; Entscheid; Begründet; Reichten; Berufungsverfahrens; Gerichtskosten; Vorliegende; Prozesshandlung; Wird; Werden; Parteientschädigungen; Herzinfarkts; Berufung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Frist; Verschulden; Eingabe; Obergericht; Hilfsperson; Schlichtungsverfahren; Kanzlei; Verfahren; Rechtsanwalt; Entscheid; Rstellung; Person; Sekretariat; Partei; Instruktion; Pacht; Gesuchstellende; Obergerichtspräsident; Gericht; Leichtes; Verhältnisse; Beschwerde
ZHVB.2014.00578Keine Exkulpationsmöglichkeit für die Partei bzw. ihren Vertreter für Fristversäumnisse, die auf eine Hilfsperson zurückzuführen sind (Änderung der Rechtsprechung)Hilfsperson; Recht; Partei; Vertreter; Frist; Verwaltungsgericht; Hilfspersonen; Prozess; Zivil; Kanton; Dezember; Anwalt; Schweiz; Verschulden; Exkulpation; Grobe; März; Verhalten; nicht; Wwwvgrzhch; Rechtsprechung; Verfahren; Veröffentlicht; Zivilprozess; Fristwiederherstellung; Exkulpationsmöglichkeit; Vertreters; Lässigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 636 (4A_476/2014)Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4). Zuständig; Rechtsmittel; Zuständige; Frist; Berufung; Behörde; Bundes; Zivilprozessordnung; Unzuständige; Urteil; Einreichung; Beschwerde; Eingabe; Obergericht; Fristwahrung; Rechtzeitig; Bundesgericht; Unzuständigen; Weiterleitung; Verfahren; Regelung; Instanz; Zivilprozessordnung; Gericht; Arbeitsgericht; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
A. Staehelin Kommentar ZPO2016
Niccolò GozziBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2013
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