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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 148 OR de 2022

Art. 148 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 148

1 Si le contraire ne résulte de leurs obligations, chacun des débiteurs solidaires doit prendre à sa charge une part égale du paiement fait au créancier.

2 Celui qui paie au-delà de sa part a, pour l’excédent, un recours con­tre les autres.

3 Ce qui ne peut être récupéré de l’un d’eux se répartit par portions égales entre tous les autres.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 148 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD220016Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)Beschwerde; Beschwerdeführer; Kostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Obergericht; Unentgeltlichen; Genden; Streitwert; Rechtspflege; Kostenvorschusses; Horgen; Verfügung; Ausstand; Mietgericht; Ausstands; Beschwerdeverfahren; Prozesskosten; Vorschuss; Verfahrens; Kündigung; Klage; Prozessführung; Entscheid; Vorliegende; Solidarhaftung
ZHPD220015Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)Beschwerde; Recht; Gericht; Kostenvorschuss; Beschwerdeführer; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Vorinstanz; Bezirk; Verfahren; Partei; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Verfügung; Kostenvorschusses; Beschwerdegegner; Bezirks; Gerichtskosten; Gesuch; Bezirksgericht; Horgen; Verfahrens; Vorschuss; Prozessführung; Solidarhaftung; Klage; Obergericht; Aufgr; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Privileg; Arbeitgeber; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Privilegiert; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Privilegierte; Geschädigten; Hafte; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Haftpflichtig; Privilegs; Arbeitgeberin; Leistung
136 V 131 (9C_848/2009)Art. 90 und 98 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG; Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist nicht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1.1 und 1.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (E. 3.6). Leistung; Vorsorge; Vorleistung; Vorsorgeeinrichtung; Leistungspflichtige; Vorleistungspflicht; Entscheid; Beschwerde; Vorleistungspflichtig; Leistung; Vorleistungspflichtige; Pensionskasse; Recht; Klage; Verfahren; Leistungspflichtigen; Rückgriff; Bundesgericht; Vorsorgliche; Leistungspflicht; Rente; Urteil; Regress; Vorinstanz; Massnahme; Beschwerdeführerin; Endgültig; Angefochten; Endentscheid

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-105/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Publikation; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Rückweisung; Partei; Rückweisungsurteil; Teien; Parteien; Publikationsversion; Publikationsverfügung; Sanktion; Verfahren; Recht; Verfügung; Sachverhalt; Verfahrens; Sanktionsverfügung; Gebühr; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Randziffer; Strecken; Gericht; Entscheid; Erwägung; Rechtlich; Streichung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brigitta KratzBerner Kommentar, Solidarität Art. 143 - 150 OR2015
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