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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 148 MStG vom 2021

Art. 148 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 148

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Ver­letzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Vor­untersuchung zuständigen Stelle mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder mit Busse bestraft.252

Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höhe­ren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät­lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen Täter oder beide von Strafe befreien.

3. ...253

252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

253 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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