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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 148FCSC from 2022

Art. 148 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 148

Status

1 Subject to the rights of the People and the Cantons, the Federal Assembly is the supreme authority of the Confederation.

2 The Federal Assembly comprises two chambers, the National Council and the Council of States; both chambers shall be of equal standing.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 148 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRR 2020 23BaueinspracheWerden; Wohnung; Wohnungen; Schwer; Beschwerde; Bewirtschaftet; Nutzung; Bewirtschaftete; Touristisch; Zweitwohnungen; Bewirtschafteten; Betrieb; Nutzungsbeschränkung; Stellt; Beherbergung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Liegen; Beherbergungsbetrieb; Strukturiert; Könne; Strukturierte; Beschwerdeführerin; Projekt; Abbruch; Verfassung; Betriebs; Stehen; Worden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 19 (1C_291/2008)Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 2 lit. x KV/SG; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe; direkte Wahl der Volksvertreter nach Proporzsystem; Grundsatz des freien Mandats. Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments: Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin, die auf der Liste einer Partei gewählt wird, aber zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übertritt (E. 3-5). Kanton; Kantons; Partei; Liste; Beschwerde; Kandidat; Stimm; Kantonsrat; Bundes; Parlament; Kandidaten; Beschwerdeführer; Barbara; Keller-Inhelder; Parlaments; Mandat; Recht; Kantonsrats; Parteiwechsel; Mandats; Politische; Bundesgericht; Rechte; Listen; Gewählt; Stimme; Freien; Amtsantritt; Politischen
129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Bundesrat; Bundesgericht; Einreise; Politisch; Politische; Entscheid; Kosovo; Verfügung; Familie; Rechtsmittel; Angefochten; Bundesrates; Einreiseverbot; Angefochtene; Verwaltung; Bundesversammlung; Ausweisung; Polizei; Bundesverfassung; Politischen; Aktivitäten; Sicherheit; Sinne
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