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Code de procédure civile (CPC)

Art. 147 CPC de 2022

Art. 147 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 147

Défaut et conséquences

1 Une partie est défaillante lorsqu’elle omet d’accomplir un acte de procé­dure dans le délai prescrit ou ne se présente pas lorsqu’elle est citée à comparaître.

2 La procédure suit son cours sans qu’il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n’en dispose autrement.

3 Le tribunal rend les parties attentives aux conséquences du défaut.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 147 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220037Abänderung eines ausländischen ScheidungsurteilsBerufung; Recht; Vorinstanz; Abänderung; Einkommen; Entscheid; Verfügung; Derungsklage; Klage; Interesse; Kinder; Zustellung; Schutzwürdige; Verfahren; Klägers; Parteien; Abänderungsklage; Erstinstanzliche; Berufungsantwort; Aufl; Beklagten; Gericht; Berufungsverfahren; Gungen; Berner; Erstinstanzlichen; Einzelgericht; Rechtsmissbräuchlich; Regionalgericht; Verhältnis
ZHHG220157Forderung (URG)Klage; Gericht; Klagten; Beklagten; Tungen; Partei; Vergütung; Verfügung; Parteien; Verwertung; Bezahlen; AnwGebV; Eigengebrauch; Werke; Rechnung; Tarif; Klageantwort; Bundesgericht; Zustellung; Klägerische; Urheber; Sachverhalt; Streitwert; Frist; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Prozessvoraussetzungen; Klägerischen; Verwertungsgesellschaft; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150015AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Anzeige; Beschwerde; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Obergericht; Rechtsmittel; Beschwerdegegnerin; Obergerichts; Frist; Zivil; Verfahrens; Verwaltung; Gericht; Anzeigeerstatters; Entscheid; Vorwürfe; Aufsichtsbehörde; Kantons; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Prozess; Partei; Erhebe; Parteien
SGB 2017/94Entscheid Stipendienrecht, Eingabefrist, Art. 35 StipV, Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO.Allein durch seine Parteiaussage, er habe gesehen, wie sein Vater die Ausbildungsbestätigung am Postschalter zum Versand per A-Post aufgegeben habe, vermag der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht zu erbringen (E. 5), (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Stipendien; Beschwerdeführer; Entscheid; Frühlingssemester; Vorinstanz; Stipendienabteilung; Ausbildungsbestätigung; Hinweis; Verfügung; Verfahren; VerwGE; Verbindung; Hierzu; Eingabe; Frist; Verwaltungsgericht; Vater; Akten; Hinweisen; Gallen; Angefochtene; Beschwerdeführers; Einzureichen; Wwwgerichtesgch; Hinweisen; Erwägung; Angefochtenen; Schweizerischen; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
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