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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Der Art. 147 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 V 291Statutarischer Einschluss des Unfallrisikos in die Krankenversicherung: Frage der Doppelversicherung und der Prämiengestaltung. - Art. 129 Abs. 1 lit. b OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, welche in Anwendung eines Tarifes in einer konkreten Situation ergangen sind (Erw. 1). - Art. 3 Abs. 5 KUVG, Art. 119 UVG, Art. 147 UVV. Das Inkrafttreten des UVG hat das Recht der Krankenkassen, die subsidiäre Unfallversicherung als Komplementärversicherung zu betreiben, nicht aufgehoben. Auf eine solche Versicherung sind die Art. 119 UVG und 147 UVV nicht anwendbar (Erw. 2). - Art. 3 Abs. 3 KUVG. Wenn die Krankenkassen die subsidiäre Komplementär-Unfallversicherung betreiben, sind sie berechtigt, von ihren Mitgliedern, die dem UVG unterstehen, die gleiche Prämie zu erheben wie von den andern Mitgliedern (Erw. 3). Assurance; Accident; Accidents; L'assurance; Maladie; Caisse; Risque; Tarif; Cotisation; D'assurance; Droit; Fédéral; L'assurance-accidents; Assuré; Assurances; Autre; N'est; Qu'il; D'accidents; Caisses; Risques; Obligatoire; Cours; Contre; Décision; Recours; Vertu; Principe; D'une
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