Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
c. Anfechtung durch KlageKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150039 | Verteilungsliste / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; Verteilung; Verwertung; SchKG; Pfändung; Beschwerdegegner; Gläubiger; Verfahren; Abrechnung; Partei; Verfügung; Beweis; Zustellung; Stellungnahme; Forderung; Aufsichtsbehörde; Beilage; Zeitpunkt; Betreibungsamtes; Forderungen; Vernehmlassung; Beschwerdeführers; Gehör; Entscheid; Verteilungsplan |
BE | ABS 2020 170 | Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Vertei-lungsliste im Konkursverfahren | Beschwerde; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Führe; Beschwerdeführer; Konkursamt; Auflage; Provisorische; Forderung; Beschwerdefrist; Kollokation; Aufsichtsbehörde; Worden; Erfahren; Gläubiger; Seeland; Bedingt; Zugelassen; Seiner; Belege; Hätte; Kollokationsverfügung; Während; Einsicht; Laufen; Eingereicht; Kündigungsfrist; Lohnforderung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 539 | Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). | SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage |