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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 147 LDIP de 2022

Art. 147 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 147

1 La monnaie est définie par le droit de l’État d’émission.

2 Les effets qu’une monnaie exerce sur l’ampleur d’une dette sont déterminés par le droit applicable à la dette.

3 Le droit de l’État dans lequel le paiement doit être effectué déter­mine dans quelle monnaie ce paiement doit être fait.

IV. Prescription et extinction des créances >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 147 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170107ForderungKlage; Recht; Zahlung; Klagt; Gericht; Verkäufer; Schweiz; Schweizer; Währung; Zahlungsort; Forderung; Beklagten; Kaufpreis; Käufer; Zahlen; Parteien; Klageantwort; Kommentar; Handelsgericht; Belgien; Entsche; Verpflichtet; Bezahlen; Franken; Verkäufers; Auflage; Sachverhalt; IVm
ZHLY150030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Beklagten; Unterhalt; Vorinstanz; Kinder; Recht; Berufung; Parteien; Einkommen; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesellschaft; Agreement; Property; Relationship; Separation; Monatlich; Berufungsverfahren; Zweitberufung; Erstberufung; Gericht; Rückwirkend; Bezahlt; Betrag; Bezahlen; Ehegatten; Neuseeland

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 443Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht ausländisches Recht auf ein Rechtsverhältnis anwendbar - im beurteilten Fall das Recht Saudiarabiens -, regelt dieses Recht auch die Folgen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verpflichtung (E. 3a-c). Der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) muss einschränkend angewendet werden, wenn die Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist. Der in Art. 104 OR statuierte Anspruch auf Verzugszinse stellt weder eine ständige und überall gültige Regel noch ein so grundlegendes Prinzip der heutigen schweizerischen Rechtsordnung dar, dass er die Anwendung eines ausländischen Rechtes ausschliesst, das solche Zinse verbietet (E. 3d). Art. 147 Abs. 3 IPRG, nach welchem das Recht des Zahlungsortes bestimmt, in welcher Währung gezahlt werden muss, bezieht sich namentlich auf die Anwendung von Art. 84 OR, wonach der Schuldner mangels Effektivklausel in seiner eigenen Währung bezahlen kann (E. 5). Droit; Suisse; Intérêt; Ordre; Consid; été; Demande; Crédit; étrangère; Fédéral; D'une; International; être; Demander; Question; Saudi; Forme; Cantonal; L'ordre; Monnaie; Règle; Application; Fransi; Qu'elle; Public; Comme; Avoir; Demanderesse; Privé
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