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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 147 IPRG vom 2022

Art. 147 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 147

1 Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht.

2 Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unter­­stehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist.

3 In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat.

IV. Verjährung und Erlöschen ei­ner Forderung


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 147 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170107ForderungKlage; Recht; Zahlung; Klagt; Gericht; Verkäufer; Schweiz; Schweizer; Währung; Zahlungsort; Forderung; Beklagten; Kaufpreis; Käufer; Zahlen; Parteien; Klageantwort; Kommentar; Handelsgericht; Belgien; Entsche; Verpflichtet; Bezahlen; Franken; Verkäufers; Auflage; Sachverhalt; IVm
ZHLY150030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Beklagten; Unterhalt; Vorinstanz; Kinder; Recht; Berufung; Parteien; Einkommen; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesellschaft; Agreement; Property; Relationship; Separation; Monatlich; Berufungsverfahren; Zweitberufung; Erstberufung; Gericht; Rückwirkend; Bezahlt; Betrag; Bezahlen; Ehegatten; Neuseeland

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 443Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht ausländisches Recht auf ein Rechtsverhältnis anwendbar - im beurteilten Fall das Recht Saudiarabiens -, regelt dieses Recht auch die Folgen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verpflichtung (E. 3a-c). Der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) muss einschränkend angewendet werden, wenn die Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist. Der in Art. 104 OR statuierte Anspruch auf Verzugszinse stellt weder eine ständige und überall gültige Regel noch ein so grundlegendes Prinzip der heutigen schweizerischen Rechtsordnung dar, dass er die Anwendung eines ausländischen Rechtes ausschliesst, das solche Zinse verbietet (E. 3d). Art. 147 Abs. 3 IPRG, nach welchem das Recht des Zahlungsortes bestimmt, in welcher Währung gezahlt werden muss, bezieht sich namentlich auf die Anwendung von Art. 84 OR, wonach der Schuldner mangels Effektivklausel in seiner eigenen Währung bezahlen kann (E. 5). Droit; Suisse; Intérêt; Ordre; Consid; été; Demande; Crédit; étrangère; Fédéral; D'une; International; être; Demander; Question; Saudi; Forme; Cantonal; L'ordre; Monnaie; Règle; Application; Fransi; Qu'elle; Public; Comme; Avoir; Demanderesse; Privé
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