Art. 147 DBG vom 2020
Art. 147
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
- a.
- wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
- b.
- wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
- c.
- wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20051.2
1 SR 173.110
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/15 | Entscheid Steuerrecht. Art. 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG (SR 642.14). Streitig war, ob die von den Beschwerdeführern als Schulden ausgewiesenen Darlehen ihrer Kinder steuerlich anzuerkennen sind oder ob eine Steuerumgehung vorliegt, welche eine Zurechnung der Darlehen zum Vermögen der Beschwerdeführer rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass für die von den Beschwerdeführern gewählte ungewöhnliche Kombination von gegenläufigen Geschäften (Schenkung der Eltern an die Kinder mit Darlehensrückgewähr der Kinder an die Eltern) kein sachlicher Grund - ausser der möglichen Steuerersparnis - ersichtlich ist. Hieran vermochte der Umstand nichts zu ändern, dass lediglich ein Teil der Schenkungen in Darlehen umgewandelt worden war. Die von der Vorinstanz bestätigte Besteuerung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögens-Abzüge erwies sich als gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2015/15). Entscheid vom 19. Juli 2016 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Darlehen; Kinder; Schenkung; Entscheid; Kindern; Beschwerdeführern; Darlehens; Schenkungen; Möge; Steuerbare; Gewählt; Gewählte; Eltern; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Steuerumgehung; Steuerersparnis; Stehende; Vorgehen; Steuerlich; Steuerbaren; Rechtsgestaltung; Franken; Verfügung; Zinsen; Verwaltungsgericht; Schuldzinsen |
SG | I/1-2015/53, 54 | Entscheid Art. 33 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 20 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Ertrag aus beweglichem Vermögen in Form einer Beteiligung. Eine nicht dem Kapitalanteil entsprechende Dividende, die einer Gesellschaft zugeführt wurde, stellt eine verdeckte Kapitaleinlage dar und begründet beim Alleinaktionär der begünstigten Gesellschaft steuerbares Einkommen als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Oktober 2015, VRKE I/ 1-2015/53, 54). | Dividende; Holding; Beschwerde; Steuer; Aktie; Aktien; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Gesellschaft; Rekurrent; Beschwerdeführer; Vereinbarung; Einkommen; Kapitaleinlage; Gewinn; Bundessteuer; Rekurs; Recht; Reserven; Betriebsnotwendige; Ausschüttung; Aktionär; Verdeckte; Bezahlt; Generalversammlung; Steuerliche; Ertrag; Umgangene; Werden |