Art. 146CrimPC from 2021
Art. 146
Examination of two or more persons and confrontation hearings
1 The persons being questioned shall be questioned separately.
2 The criminal justice authorities may arrange for persons, including those who have the right to refuse to give evidence, to confront each other. The special rights of the victim are reserved.
3 They may require persons who have been questioned who will probably be required to confront other persons after the conclusion of the examination hearing to remain at the place of the proceedings until the confrontation hearing is held.
4 The director of proceedings may temporarily exclude a person from the hearing if:
- a.
- there is a conflict of interest; or
- b.
- the person must still be questioned in the proceedings as a witness, a person providing information or as an expert witness.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 220 | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). | Beschuldigt; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Beschuldigten; Teilnahme; Recht; Einvernahme; Personen; Einvernahmen; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Mitbeschuldigten; Obergericht; Verfahren; Bundesgericht; Partei; Beweiserhebungen; Mitbeschuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Obergerichts |
139 IV 25 (1B_264/2012) | Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). | Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschuldigte; Einvernahmen; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Recht; Prozess; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeugen; Parteien; Beweiserhebungen; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Befragung; Untersuchung; Generalstaatsanwaltschaft |