Art. 146 CPP dal 2020
Art. 146
1 Gli interrogandi sono sentiti separatamente.
2 Le autorità penali possono mettere a confronto diretto persone, comprese quelle che hanno facoltà di non rispondere. Sono fatti salvi i diritti speciali della vittima.
3 Le autorità penali possono obbligare a restare sul luogo dell’atto procedurale le persone che al termine dell’interrogatorio dovranno presumibilmente essere poste a confronto con altri.
4 Chi dirige il procedimento può escludere temporaneamente dall’udienza una persona se:
- a.
- vi è un conflitto di interessi; oppure
- b.
- nel corso del procedimento tale persona deve essere ancora interrogata in veste di testimone, di persona informata sui fatti o di perito.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 220 | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). | Beschuldigt; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Beschuldigten; Teilnahme; Recht; Einvernahme; Personen; Einvernahmen; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Mitbeschuldigten; Obergericht; Verfahren; Bundesgericht; Partei; Beweiserhebungen; Mitbeschuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Obergerichts |
139 IV 25 (1B_264/2012) | Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). | Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschuldigte; Einvernahmen; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Recht; Prozess; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeugen; Parteien; Beweiserhebungen; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Befragung; Untersuchung; Generalstaatsanwaltschaft |