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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 146 SchKG vom 2023

Art. 146 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 146

284

1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollo­kationsplan) und die Verteilungsliste.

2 Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Kon­kurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröff­nung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

b. Auflegung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 146 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190043Vorsorgliche Massnahmen / Verfügungssperre Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (ET190002)Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Recht; Sicherheit; SchKG; Vereinbarung; Sicherheitsleistung; Gesuchsteller; Partei; Anspruch; Vorinstanz; Rufung; Parteien; Massnahme; Berufung; Konto; Konti; Gläubiger; Verfügung; Geldzahlung; Vertrag; Söhne; Pfand; Gesuchsgegners; Pfandrecht; Vorsorglich; Leistung; Entscheid
ZHSB140474Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Vorinstanz; Pflicht; Recht; Verteidigung; Anklage; Daten; Verfahren; Berufung; Urteil; Unterhaltspflicht; Schrift; Geldstrafe; Staatsanwalt; Pflichten; Staatsanwaltschaft; Zeitraum; Vernachlässigung; Rechtlich; Amtliche; Unterhaltspflichten; Erwiesen; Busse; Festgesetzt; Verwiesen; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Nachfrist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Betreibung; Beschwerde; Versäumter; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Ordentlichen; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungsrichter; Provisorisch; Obergericht; Beschwerdeführerin; Hinweis; Zivilprozessordnung; Provisorische; Urteil; Gesuch; Kurze; Betreibungsferien; Entscheid
127 III 470Konkursprivileg für Forderungen der sozialen Krankenversicherung (Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. c SchKG). Das Konkursprivileg besteht für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung und erstreckt sich nicht auf Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten der Versicherer (E. 3). SchKG; Forderung; Betreibung; Krankenversicherung; Forderungen; Beschwerde; Prämien; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Klasse; Bearbeitungskosten; Beschwerdeführerin; Privilegiert; Sozialen; Schuldbetreibung; Pfändung; Recht; Entscheid; Betreibungsamt; Betreibungskosten; Klasse; Urteil; Zweite; Privileg; Zuzüglich; Mahnkosten; Auffassung; Schuldbetreibungs; Obligatorischen; Rangordnung
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