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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 146 BV vom 2022

Art. 146 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 146

Staatshaftung

Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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