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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 145 ZPO vom 2022

Art. 145 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 145

Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

a.
das Schlichtungsverfahren;
b.
das summarische Verfahren.

3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG54 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

54 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 145 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230002AusweisungBeschwerde; Mieter; Rechtsmittel; Verfahren; Frist; Entscheid; Vorinstanz; Vorinstanzlichen; Vermieterin; Rechtsmittelfrist; Blatt; Summarischen; Beschwerdeführer; Schweizerische; Gericht; Verspätet; Hinwil; Bezirksgerichtes; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Urteil; Ausweisung; Poststempel; Oberrichter; Einzelgericht; Treten; Verfügung; Gesetzlich; Mieters; Gesuchsgegner
ZHLE220062EheschutzBerufung; Gesuchsgegner; Unterhalt; Partei; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Urteil; Kinder; Gericht; Monatlich; Berufungsverfahren; Genügen; Begründung; Bezahlen; Gungen; Berufungsfrist; Eingabe; Anträge; Gesuchsgegners; MwH; Vorinstanzlichen; Bezifferte; Diesbezüglich; Rechtsbegehren; Berufungsanträge; Zürich; Mangel; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Zugänglich; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Gerichtsverhandlung; Gerichtssaal; Interesse; Dietikon; Verhandlungen; Informationen; Zugängliche; Quelle; Fotoaufnahme; Anspruch; Obergericht; Medien; Informationsfreiheit; Fotoaufnahmen; Beschwerdegegners; Verweigerung; Medienfreiheit; öffentlich; Aufsichtsrechtlich; Kommentar
ZHVB190006Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2019 (BA190002-L)Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführer; Obergericht; Verwaltungskommission; Begründung; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Kommentar; Bezirksgericht; Eingabe; Kantons; Entscheid; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Vorinstanzliche; Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber; Oberrichterin; Begründet; Ziffer; Erweist; Schriftlich; Erwägungen; Formulierung; Anträge; Anwaltlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Beschwerde; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Zivilprozessordnung; Klage; Recht; Gerecht; Fristenstillstandes; Gelte; Angenommen; Partei; Wesentlichen; Verfahren; Zivilprozessordnung; Lehre; Bundesgericht; Klagebewilligung; Civile; Ausschluss; Fristgerecht
143 III 149 (5A_834/2015)Art. 1 lit. c und 145 Abs. 1 und 4 ZPO; Art. 56 Ziff. 2, 63 und 265a Abs. 4 SchKG; Regelung der Gerichtsferien für die Frist zur Berufung gegen einen Entscheid, der die Klage über die Feststellung des neuen Vermögens abweist. Tragweite des Vorbehaltes gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO. Für die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren eingeleitete Klage in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind auf die Fristen - insbesondere zur Anfechtung - nicht die Betreibungsferien, sondern die Gerichtsferien gemäss ZPO anwendbar (E. 2). Ferie; Azione; Dell'; Contro; Lett; Applica; Procedura; Termine; Esecutivo; Diritto; Termini; Delle; Esecutive; L'azione; Giudiziarie; Decisione; Nell'; Della; Appello; Civile; Senso; Accertamento; Ritorno; Giorni; Novembre; Dalla; Giorno; Gennaio; Ordinaria; Materia

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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