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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 145 UVG vom 2020

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Art. 145

Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 19731 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.


1 [AS 1974 47]


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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