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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 145 SchKG vom 2023

Art. 145 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 145

283

1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubi­gers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.

2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so wer­den die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.

3 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

3. Kollokati­ons­plan und Ver­teilungsliste >a. Rangfolge der Gläubiger >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 145 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170105Parteistellung/Betroffene Personen.Auskunft durch Dritte.Pfändung; Schuldner; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerin; Auskunft; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Schuldners; Verfügung; Bezirksgericht; Konti; Entscheid; Dungsurkunde; Verfahren; Konto; Pfändungsurkunde; Genden; Guthaben; Veränderungen; Nachpfändung; Vermögenswerte; Pfändbar; Einkommen; Amtes; Zustellung; Beschwerde
SZBEK 2019 169definitive RechtsöffnungBeschwerde; Ausstand; Beschwerdeführer; Gericht; Vorderrichter; Urteil; Frist; Verfügung; Partei; SchKG; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Verfahren; Betreibung; Eingabe; Stellung; Definitive; Kantonsgericht; Rechtsprechung; Ausstandsgesuch; Beschwerdeführers; Einzelrichter; Wäre; Parteien; Gesuch; Bundesgerichtliche; Richter; Rechtsfehler

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 170 (5A_820/2014)Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3). SchKG; Beschwerde; Gerichtsferien; Urteil; Zivil; Grundstück; Beschwerdeführer; Prozess; Belehrung; Nichtgeltung; Bestimmungen; Fristen; Schuldbetreibung; Verfahren; Erhoben; Aufsichtsverfahren; Betreibungsrechtliche; Ferien; Grundstücks; Konkurs; Bezirksgericht; Parteien; Betreibungsferien; Zivilprozessordnung; Obergericht; Bundesgesetz; Bundesgericht
120 III 86Nachpfändung (Art. 145 SchKG). Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines Gläubigers (E. 3b/3c). Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d).
Nachpfändung; Gepfändete; Verwertung; Amtes; Pfändung; SchKG; Konkurs; Schuldbetreibung; Vorzunehmen; Betreibungsamt; Rechtsprechung; FRITZSCHE/WALDER; Schuldner; AMONN; Bundesgericht; Vermögenswerte; Erwägungen; Gepfändeten; Gründe; Urteil; Schuldbetreibungs; Antrag; Gläubigers; Aufgehoben; Mitnahme; Entscheid; Obergerichtliche; Herausgegeben; Alsdann
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