1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3. Kollokationsplan und Verteilungsliste >a. Rangfolge der Gläubiger >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170105 | Parteistellung/Betroffene Personen.Auskunft durch Dritte. | Pfändung; Schuldner; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerin; Auskunft; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Schuldners; Verfügung; Bezirksgericht; Konti; Entscheid; Dungsurkunde; Verfahren; Konto; Pfändungsurkunde; Genden; Guthaben; Veränderungen; Nachpfändung; Vermögenswerte; Pfändbar; Einkommen; Amtes; Zustellung; Beschwerde |
SZ | BEK 2019 169 | definitive Rechtsöffnung | Beschwerde; Ausstand; Beschwerdeführer; Gericht; Vorderrichter; Urteil; Frist; Verfügung; Partei; SchKG; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Verfahren; Betreibung; Eingabe; Stellung; Definitive; Kantonsgericht; Rechtsprechung; Ausstandsgesuch; Beschwerdeführers; Einzelrichter; Wäre; Parteien; Gesuch; Bundesgerichtliche; Richter; Rechtsfehler |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 170 (5A_820/2014) | Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3). | SchKG; Beschwerde; Gerichtsferien; Urteil; Zivil; Grundstück; Beschwerdeführer; Prozess; Belehrung; Nichtgeltung; Bestimmungen; Fristen; Schuldbetreibung; Verfahren; Erhoben; Aufsichtsverfahren; Betreibungsrechtliche; Ferien; Grundstücks; Konkurs; Bezirksgericht; Parteien; Betreibungsferien; Zivilprozessordnung; Obergericht; Bundesgesetz; Bundesgericht |
120 III 86 | Nachpfändung (Art. 145 SchKG). Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines Gläubigers (E. 3b/3c). Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d). | Nachpfändung; Gepfändete; Verwertung; Amtes; Pfändung; SchKG; Konkurs; Schuldbetreibung; Vorzunehmen; Betreibungsamt; Rechtsprechung; FRITZSCHE/WALDER; Schuldner; AMONN; Bundesgericht; Vermögenswerte; Erwägungen; Gepfändeten; Gründe; Urteil; Schuldbetreibungs; Antrag; Gläubigers; Aufgehoben; Mitnahme; Entscheid; Obergerichtliche; Herausgegeben; Alsdann |