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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 145 OR de 2022

Art. 145 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 145

1 Un débiteur solidaire ne peut opposer au créancier d’autres excepti­ons que celles qui résultent, soit de ses rapports personnels avec lui, soit de la cause ou de l’objet de l’obligation solidaire.

2 Il est responsable envers ses coobligés s’il ne fait pas valoir les exceptions qui leur sont communes à tous.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 145 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120082ForderungVertrag; Klagte; Partei; Klagten; Abnahme; Bezirksgericht; Parteien; Berufung; Beklagten; Vertrages; Urteil; Recht; Klägern; Wortlaut; Beweis; Klage; Auslegung; übereinstimmend; Gemeinde; Entscheid; Sachverhalt; Fachkundig; Berufungsverfahren; Forderung; Vertrags; Tatsache; Beweisverfahren; Fachkundige; Angefochtene
ZHLB110025ForderungKlagte; Klagten; Vertrag; Beklagten; Bezirksgericht; Berufung; Klage; Recht; Urteil; Stockwerkeigentümer; Solidarisch; Partei; Hangsicherung; Gemeinschaft; Uster; Entschädigung; Eventualiter; Parteien; Entscheid; Verfahren; Klägern; Verpflichtet; Abnahme; Hafte; Forderung; Vertrages; Schuld; Berufungsverfahren; Passivlegitimation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 156Art. 47 OR. Genugtuung zugunsten von Angehörigen. Verneinung eines Genugtuungsanspruchs des Vaters eines durch Selbstunfall der Mutter getöteten Kleinkindes insbesondere mit Rücksicht auf die eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden (E. 2). Beachtlichkeit dieses Umstandes gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (E. 1 und E. 2a). Genugtuung; Halter; Recht; Lenker; Umstände; BREHM; Verschulden; Haftpflicht; Versicherung; Ehefrau; TERCIER; Kindes; Genugtuung; Gemeinsamen; OFTINGER; Verursacht; Ehegatten; Haftet; Beziehung; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Schmerz; Zurückhaltung; Angehörigen; Über
108 II 490Art. 44-46 OG. Das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden Steuerschuldnern untersteht öffentlichem Recht. Ein kantonales Urteil über eine entsprechende Regressforderung befindet daher nicht über eine Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb es nicht mit Berufung angefochten werden kann. Steuer; Recht; Verhält; Steuer; Erben; öffentlichrechtliche; Steuerrecht; Berufung; Regressverhältnis; Solidarisch; Klinke; Privatrecht; BLUMENSTEIN; Solidarität; Finanzdirektion; Verhältnis; Zivilrecht; Erbschafts; BLUMENSTEIN; Kantonale; Witwe; Fälle; Zivilrechts; Betrag; ESchG; Erbschaftssteuer; Steuerschuld; Urteil; Zivil
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