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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 145 DBG vom 2021

Art. 145 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 145

1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.

2 Die Artikel 140–144 gelten sinngemäss.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2018.00128Zuständigkeit des Einzelrichters; Fristenlauf bei fehlerhaftem Entscheiddatum.Recht; Pflichtigen; Rechtsmittel; Juni; Einspracheentscheid; Einspracheentscheide; Steuerrekursgericht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Rechtsmittelfrist; Staat; Entscheid; Rechtsmittelfristen; Bundessteuer; Verfahren; Verbindung; Zustellung; Schriftlich; Empfang; Frist; Vertreterin; Sendungsverfolgung; November; Steuerbare; Steuerrekursgerichts; Beschwerden; Einzelrichter; Steueramt; Gemeindesteuern; Staats
ZHSB.2013.00103Pauschalspesenvergütung bei SelbständigerwerbendenPflichtigen; Steuerbare; Bundessteuer; Beschwerde; Staats; Gemeindesteuer; Einkommen; Gemeindesteuern; Pauschalspesen; Steuerbaren; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Gemachte; Recht; Verfahren; Steuerrekursgericht; Steueramt; Kantonale; Behauptet; Gestellte; Aufwendungen; Kleinspesen; Spesen; Konto; Aufrechnung; Abgerechnet; Effektiv; Beweismittel; Pauschal
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 433 (2C_436/2015)Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). Berichtigung; Recht; Verfahren; Veranlagung; Berichtigungs; Beschwerde; Beweis; Zollkreis; Spediteurin; Zollkreisdirektion; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Setze; Urteil; Person; Tarifnummer; Zolltarif; PublG; Entscheid; Berichtigungsverfahren; Zollrechtlich; Einfuhr; Anmeldepflichtige; Sachverhalt; Rindfleisch; Verfügung; Zollrechtliche; Generaltarif
141 I 161 (2C_807/2014)Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Steuer; Bundes; Beschwerde; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Beschwerdegegner; Rulings; Beschwerdegegnerin; Vertrauen; Kantonale; Finanz; Urteil; Betriebsstätte; Islands; Cayman; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Kanton; Steuerperiode; Schweiz; Bundesgericht; Eidgenössische; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gewinn; Zuständig; Sachverhalt
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