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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 144 StPO vom 2021

Art. 144 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 144

Einvernahme mittels Videokonferenz

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist.

2 Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 144 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180318Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schriftlich; Schriftliche; Video; Protokoll; Niederschrift; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Gericht; Aussage; Verfahren; Berufung; Protokollierung; Verfahren; Privatklägerin; Aussagen; Aufzeichnung; Schriftlichen; Beschuldigte; Einvernahmen; Audiovisuelle; Videoaufnahme; Befragung; Videoaufzeichnung; Vorschriften; Vorinstanz; Verteidigung; Bundesgericht; Beschuldigten; Prozess
ZHSB110305gewerbsmässiger Betrug etc. Schuldig; Schuldigte; Digten; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Schädigt; Geschädigte; Schädigten; Geschädigten; Verteidigung; Stahl; Recht; Vorinstanz; Gelder; Zahlung; Berufung; Anklagebehörde; Kapital; Berufungs; Darlehen; Schung; Aktie; Kapitals; Geschäft; Anklageziffer; Vernahme; Betrug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Berufung; Berufungskläger; Aussage; Opfers; Fahren; Erfahren; Gutachten; Januar; Aussagen; Verfahren; Werden; Halten; Liegen; Wieder; Einvernahme; Stellt; Logisch; Liegend; Berufungsklägers; Könne; Spreche; Psychologisch; Logische; Welche; Führt; Vorliegen; Gleich; Würde; Aussagepsychologisch; Vorliegend
BSBES.2020.187 (AG.2020.668)Auslieferung und Video-Konfrontationseinvernahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Werden; Auslieferung; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführers; Amtliche; Kosten; Konfrontation; Oktober; Verfahrens; Gericht; Verteidiger; Verfügung; Video-Konfrontation; Unentgeltliche; Audiovisuelle; Person; Möglich; September; Strafprozessordnung; Konfrontationseinvernahme; Lieber; Verteidigung; Amtlichen; Rechtspflege
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 433 (6B_856/2018)Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). Geschützt; Schweiz; Frieden; Staats; DUPUIS; Schweizer; Beschwerde; Recht; Bundesgericht; Gewalttätigkeit; Fremde; Rechtsgüter; Landfriedensbruch; Interesse; Interessen; Schweizerisches; Gesetzbuch; Fremden; FIOLKA; Verbrechen; Friedens; Aufforderung; Türkische; Generalkonsulat; Rechtsgut; Individuelle
119 Ia 316Art. 6 Ziff. 1 EMRK; öffentliche Verhandlung in strafrechtlichem Berufungsverfahren. 1. Grundsätze des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz (E. 2b). 2. Angesichts der gesamten Umstände stellt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (E. 2d). Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; Verhandlung; Mündliche; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerde; Recht; Berufung; Verfahren; Beschwerdeführer; Sache; Série; EuGRZ; Helmers; Verfahren; Mündlichen; Gericht; Rüge; Garantie; Beurteilung; Disentis; Helmers; Kreisgericht; Umstände; Rechtsfragen; Kreisgerichtsausschuss; Staatsrechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich2009
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