1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2 Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5 Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
282 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Nachpfändung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF190043 | Vorsorgliche Massnahmen / Verfügungssperre Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (ET190002) | Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Recht; Sicherheit; SchKG; Vereinbarung; Sicherheitsleistung; Gesuchsteller; Partei; Anspruch; Vorinstanz; Rufung; Parteien; Massnahme; Berufung; Konto; Konti; Gläubiger; Verfügung; Geldzahlung; Vertrag; Söhne; Pfand; Gesuchsgegners; Pfandrecht; Vorsorglich; Leistung; Entscheid |
ZH | PS190095 | Pfändung / aufschiebende Wirkung | Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Aufschiebende; Betreibungsamt; Aufschiebenden; Erteilung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Gesuch; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Gutheissung; Pfändung; Abweisung; Liegenschaft; Entscheid; Schaden; Kanton; Kantonale; Partei; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Zeitpunkt; Einkommens; Abschlagszahlung; Zahlung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 37 (5A_4/2007) | Art. 144 Abs. 3 SchKG; Berücksichtigung von Einkommenssteuern im Rahmen einer Pfändung. Die Einkommenssteuern sind keine Verwertungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 3 SchKG und folglich nicht vom Bruttoerlös der Pfändung abzuziehen, bevor die Verteilung an die Betreibungsgläubiger stattfindet (E. 4). | Réalisation; Failli; Faillite; Frais; Impôts; Dettes; Poursuite; Cantonal; Fédéral; être; Arrêt; Tribunal; Recours; Office; Procédure; L'Office; Poursuites; Comme; Droit; Créancier; Saisie; Faillite; Direct; Masse; Créanciers; Distribution; Produit; Avant; Contre; Doivent |
129 III 246 | Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). | Konkurs; Gesichert; Gesicherte; Betreibung; Lastenverzeichnis; Beschwerde; Forderung; Pfandgläubiger; Pfandrecht; Gemeinde; Konkursmasse; Verteilung; Grundstück; Gläubiger; Betrag; Recht; Erlös; SchKG; Gewordene; Schuldbetreibungs; Verteilungsliste; Schuldner; Fällig; Entscheid; Kantons; Verwertung; Gesetzliche; Allfälliger; Blieben; Liegende |