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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 144 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 144 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220138Abrechnung der Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Vorinstanz; Abrechnung; Recht; Schuld; Gericht; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verfahrens; Urteil; Angefochtene; Gerichtsschreiber; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Beschwerdeführers; Begründung; Beschwerdeverfahren; Kammer; Gepfändete; Betrag; Schuldbetreibung; Verteilung; Anträge; Konkurs
ZHPS220073KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldnerin; Beschwerde; Bigerin; Gläubigerin; Betreibung; Konkurseröffnung; SchKG; Betreibungsamt; Zahlung; Entscheid; Bezahlt; Konkursamt; Erstinstanzliche; Urteil; Betrag; Verfahren; Meilen; Bezirksgerichtes; Konkursgericht; IVm; Beschwerdeverfahren; Konkursamtes; Aufschiebende; Gericht; Beschwerdeschrift; Einzelgericht; Zahlungsfähigkeit; Geleistet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 37 (5A_4/2007)Art. 144 Abs. 3 SchKG; Berücksichtigung von Einkommenssteuern im Rahmen einer Pfändung. Die Einkommenssteuern sind keine Verwertungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 3 SchKG und folglich nicht vom Bruttoerlös der Pfändung abzuziehen, bevor die Verteilung an die Betreibungsgläubiger stattfindet (E. 4). Réalisation; Failli; Faillite; Frais; Impôts; Dettes; Poursuite; Cantonal; Fédéral; être; Arrêt; Tribunal; Recours; Office; Procédure; L'Office; Poursuites; Comme; Droit; Créancier; Saisie; Faillite; Direct; Masse; Créanciers; Distribution; Produit; Avant; Contre; Doivent
129 III 246Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). Konkurs; Gesichert; Gesicherte; Betreibung; Lastenverzeichnis; Beschwerde; Forderung; Pfandgläubiger; Pfandrecht; Gemeinde; Konkursmasse; Verteilung; Grundstück; Gläubiger; Betrag; Recht; Erlös; SchKG; Gewordene; Schuldbetreibungs; Verteilungsliste; Schuldner; Fällig; Entscheid; Kantons; Verwertung; Gesetzliche; Allfälliger; Blieben; Liegende
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