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Obligationenrecht (OR)

Art. 144 OR vom 2022

Art. 144 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 144

1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For­derung getilgt ist.


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Art. 144 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220006ForderungVorinstanz; Aufklärung; Beklagten; Recht; Berufung; Honorar; Beweis; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Rungspflicht; Krankenkasse; Patient; Behandlung; Operation; Dokument; Wirtschaftlichen; Aufklärungs; Verfahren; Einwilligung; Aufklärungspflicht; Schaden; Habe; Prof; Klägers; Beweisen; Müsse; Wäre; Eingriff; Patienten; Zustand
ZHPD220016Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)Beschwerde; Beschwerdeführer; Kostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Obergericht; Unentgeltlichen; Genden; Streitwert; Rechtspflege; Kostenvorschusses; Horgen; Verfügung; Ausstand; Mietgericht; Ausstands; Beschwerdeverfahren; Prozesskosten; Vorschuss; Verfahrens; Kündigung; Klage; Prozessführung; Entscheid; Vorliegende; Solidarhaftung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/20Entscheid Art. 166 Abs. 1 ZGB, Art. 64 KVG, Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV: Beschwerde; Kostenbeteiligung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Recht; Einsprache; Einspracheentscheid; Ehefrau; Zahlung; Carena; Betreibung; Verfügung; Forderung; Versicherungsgericht; Rechnung; Ehemann; Rechtsvorschlag; Kostenbeteiligungen; Bezahlt; Urteil; Mahnung; Betrag; Person; Stehende; Zusammenhang; Begründung; Kantons; Entscheid; Mahnspesen
LUGSD 2001 19Bevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. Unterhalt; Eltern; Bevorschussung; Beschwerdeführer; Haushalt; Sozialhilfe; Mutter; Elternteil; Unterabsatz; Anspruch; Wohnsitz; Franken; Kindes; Gemeinde; Unterhaltspflicht; Zivilrechtliche; Recht; Hausgemeinschaft; Unterhaltsbeiträge; Ausbildung; Hegnauer; Reineinkommen; Elternteils; Mietzins; Beschwerdeführers; Sozialhilfegesetz; Rechtstitel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 344 (4A_500/2013)Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
Miete; Mieter; übertragende; Mieters; übertragenden; Vermieter; Übertragung; Solidarschuld; Beschwerde; Solidarisch; Beschwerdeführerin; übernehmende; Mietverhältnis; Haftung; übernehmenden; Obligationenrecht; Schuld; Weiterhaftung; Vertrag; Geschäfts; Solidarische; Solidarität; Erwägung; Absatz; Beschränkte; Haftet; Vermieters
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1264/2010FinanzmarktaufsichtSchwerde; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Führerinnen; Gesell; Schwerdeführerinnen; Gesellschaft; Schaften; Darlehen; Beschwerdeführerinnen; Über; Gesellschaften; Führenden; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Konkurs; Schweiz; Sicht; Verfügung; Konten; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Anton K. SCHNYDERBasler Kommentar, Obligationenrecht2007
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