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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 144 MStG vom 2023

Art. 144 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 144

1 Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …244

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

244 Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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