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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 144 DBG vom 2020

Art. 144 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 144

1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.

2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

4 Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681 sinngemäss.

5 Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt.


1 SR 172.021



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 144 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Rechts; Ausübung; Optionen; Entschädigung; Beschwerde; Optionsrecht; Aktien; Verzicht; Kaufrecht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Mitarbeiteroptionen; Mitarbeiterbeteiligung; Kapitalgewinn; Betrag; Nichtausübung; Erwerb; Beteiligung; Veranlagung; Rekurs; Mitarbeiterbeteiligungen; Weiter
SOSGSTA.2018.27Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Rekurrenten; Selbständig; Recht; Selbständige; Buchhaltung; Begründet; Einsprache; Nebenerwerb; Kassabuch; Rechtsmittel; Ermessen; Beschwerde; Erwerbstätigkeit; Veranlagung; Steuergericht; Abschreibung; Landwirt; Selbständigen; Aufrechnung; Vorinstanz; Einkommen; Abzug; Unbegründet; Rekurs; Einnahmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2022.00015Einnahmen in der Höhe von Fr. ... aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer künftig zu gründenden Lizenzgesellschaft, welche den Vertrieb eines durch den Beschwerdeführenden selbst entwickelten Patents als Zweck haben soll, sind ihm als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.Pflichtige; Pflichtigen; Recht; Erwerb; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Aktie; Beschwerde; Verwaltung; Lizenzgesellschaft; Aktien; Bracht; Vertrag; Entwicklung; Richner; Einkünfte; Leistung; Kapitalgewinn; Pfand; Bundessteuer; Selbständigen; Vermögens; Gründende; Gemeindesteuern; Staats; Einkommens; Leistung; Erfindung; Person
ZHSR.2019.00003Verfahrensabschreibung infolge entfallenem Rechtsschutzinteresse.Steuer; Verfahren; Steuerhoheit; Beschwerde; Steueramt; Verwaltungsgericht; Kanton; Kantonale; Verfahrens; Bundessteuer; Rechtsmittel; Pflichtige; Kantons; Beschwerdegegnerin; Staats; Bundessteuerliche; Verfügung; Gemeindesteuern; Steuerhoheitsverfahren; Einstellung; Kommentar; Richner; Parteientschädigung; Verfügt; Felix; Bundessteuerlichen; Einspracheentscheid; Rekurs; Zuzusprechen; Steueramts
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
Ulrich Cavelti Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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